Ab 2015 kommen die Bestimmungen zur Scheinselbstständigkeit (Gesetz 92/2012) vollständig zur Anwendung. Hierbei sind 3 Indikatoren zu beachten:
- die Dauer der Zusammenarbeit mit dem selben Auftraggeber beträgt in zwei aufeinander folgenden Jahren mehr als acht Monate pro Jahr
- die Vergütung beträgt für zwei aufeinander folgende Jahre mehr als 80% der gesamten pro Jahr erzielten Vergütungen
- der selbstständige Mitarbeiter verfügt über einen eigenen Arbeitsplatz beim Auftraggeber
Sollten mindestens zwei dieser Indikatoren zutreffen, kann die Zusammenarbeit als Projektarbeit oder als lohnabhängiges Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingestuft werden. Ausgeschlossen sind Personen, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben, für welche die Eintragung in einem Berufsalbum Voraussetzung ist. Ebenfalls ausgenommen sind Freiberufler mit jährlichen Erlösen von mehr als 19.435 Euro.