Bis 11.02.2015 können Rechnungen an gewohnheitsmäßige Exporteure bei Vorlage einer sogenannten Absichtserklärung (dichiarazione d’intento) ohne MwSt. ausgestellt werden. Bei Rechnungen, welche ab 12.02.2015 ausgestellt werden, ist vom Exporteur zusätzlich eine Bestätigung vorzulegen, dass dieser die Absichtserklärung an die Agentur der Einnahmen gemeldet hat.
Der Lieferant eines gewohnheitsmäßigen Exporteurs hat vor Rechnungslegung ohne MwSt. über die Internet-Seite der Agentur der Einnahmen zu prüfen, ob die Absichtserklärung durch den Exporteur ordnungsgemäß übermittelt worden ist. Der entsprechende Link dazu lautet:
http://telematici.agenziaentrate.gov.it/VerIntent/VerificaIntent.do?evento=carica
Erst nach dieser Abklärung kann eine Rechnung ohne MwSt. an den gewohnheitsmäßigen Exporteur gestellt werden. In der Rechnung ist folgende Angabe zu machen:
„Nicht besteuerbar gemäß Art. 8 Abs. 1 c DPR 633/72 bzw. Non imponibile ex art. 8, c. 1 lett. c) DPR 633/72“
Des Weiteren sind in der Rechnung die Nummer und das Ausstellungsdatum der Absichtserklärung anzugeben.
Sollten Sie Absichtserklärungen erhalten, bitten wir Sie, diese an uns weiterzuleiten, da diese auch in den MwSt.-Registern erfasst werden müssen.