Betroffen sind u.a. Verputz- und Gipsarbeiten, der Einbau von Fenstern und Türen, Fliesenleger-, Bodenleger- und Malerarbeiten.
Beispiel:
Ein Freiberufler beauftragt einen Bodenleger mit dem Austausch der Böden in seinem Büro. Auch hier hat der Bodenleger seine Leistung ohne MwSt. abzurechnen.