Erweiterung Anwendungsbereich „reverse charge“ • 2015

12.01.2015

Der Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Auftraggeber wird für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien auf folgende Bereiche ausgeweitet: Reinigungen, Abbrucharbeiten und Installation von Anlagen.

In der Praxis bedeutet dies, dass die Leistungen ohne MwSt. abzurechnen sind, und zwar auch, wenn es sich um eine direkte Beauftragung, also nicht nur um einen Unterwerkvertrag, handelt. Dem Auftraggeber obliegt es, die MwSt. zu integrieren („reverse charge“). Ausgenommen bleiben Leistungen an Privatpersonen.

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