(*) Kinder gelten dann als steuerlich zu Lasten lebend, wenn sie:
- unter 24 Jahre alt sind und im Steuerjahr weniger als 4.000,00 € erwirtschaftet haben.
- über 24 Jahre alt sind und im Steuerjahr weniger als 2.840,51 € erwirtschaftet haben.
ACHTUNG, auch weiterhin gilt: Wird der Höchstbetrag (1.000 € bzw. 2.000,00 €) im Kalenderjahr überschritten, muss der gesamte Betrag (also auch der bis dahin steuer- und beitragsfreie Betrag) der Steuer sowie den Beiträgen unterworfen werden.
Sollten Sie Ihren Mitarbeitern ein Firmenauto mit der Möglichkeit der Privatnutzung (Fringe Benefit) zur Verfügung stellen und/oder beabsichtigen, ein betriebliches Welfare auszuzahlen, gilt bitte Folgendes zu beachten:
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WAS IST ZU TUN |
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Unternehmen |
Graber & Partner |
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Kontrolle bereits ausbezahlte Beträge: Kontrolle, ob unterjährig bereits Zahlungen (z. B. Firmenfahrzeug, Welfare laut Kollektivvertrag, usw.) getätigt wurden, da bei einer Überschreitung der Höchstgrenzen der gesamte Betrag den Steuern und Beiträgen zu unterwerfen ist. |
Gerne können wir diese Kontrolle für Sie durchführen, wenden Sie sich hierzu an Ihren persönlichen Betreuer der Lohnabrechnung.
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2 |
Einholen der Eigenerklärung: Auch heuer muss für die Anwendung der erhöhten Grenze von 2.000 € eine Eigenerklärung mit Angabe der Kinder ausgefüllt und vorgelegt werden. |
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3 |
Weiterleitung der Eigenerklärungen für die Anwendung der 2.000,00 € an Ihren persönlichen Betreuer der Lohnabrechnung. |
Der steuer- und beitragsfreie Betrag wird im Lohnstreifen angegeben und in der Einheitsbescheinigung CU gesetzeskonform angeführt. |