Meldung Personalstand (Invaliden)
Bis zum 31. Januar ist auch dieses Jahr wieder die
elektronische Pflichtmeldung über den Personalstand (Mitteilung zur Pflichteinstellung von Invaliden) für Unternehmen mit mehr als 15 Mitarbeitern einzureichen. Wir werden diese für die betreffenden Unternehmen termingerecht versenden.
Reduzierung Prämie Unfallamt
Innerhalb Februar kann auch heuer um eine Reduzierung der Prämienzahlung für das laufende Jahr angesucht werden (Mod. OT23).
Da die Reduzierung nur unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im
Bereich der Arbeitssicherheit gewährt wird, muss das Formular durch Ihren Berater für die Arbeitssicherheit ausgefüllt werden.
Die elektronische Versendung des Dokumentes kann hingegen durch uns erfolgen. Senden Sie uns hierfür das vollständig ausgefüllte Formular innerhalb 20. Februar zu.
Neue ACI-Tabellen
Für die Berechnung der Fahrtspesenvergütung sind ab Januar die Kilometer-Werte aus der
aktualisierten Tabelle des italienischen Automobilclubs (ACI) zu verwenden.
In diesem Zuge möchten wir auch nochmals darauf hinweisen, dass es sich bei der Auszahlung des Kilometergeldes um eine steuerfreie Entschädigung handelt. Daher werden diese Beträge bei Kontrollen genauer
überprüft. Achten Sie daher darauf, dass nur die effektiv zurückgelegten Kilometer vergütet und diese auch dokumentiert werden.
Automatisierte Unterschrift CU
Der „
einheitliche Einkommensnachweis“ (Vordruck CU – Certificazione Unica) für das abgelaufene Jahr muss innerhalb 16. März den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden.
Nachdem auf den Einkommensnachweisen eine
Unterschrift des Arbeitgebers vorhanden sein sollte, können wir anbieten, eine
eingescannte Unterschrift von Ihnen bzw. des gesetzlichen Vertreters Ihres Unternehmens (evtl. auch mit Firmenstempel) für alle Vordrucke zu hinterlegen. Falls Sie Ihre Unterschrift nicht bereits hinterlegt haben, wenden Sie sich hierfür bitte an Ihren persönlichen Betreuer der Lohnabrechnung. Sie können uns die Unterschrift aber auch einfach per Mail in hoher Qualität gescannt zusenden oder die Unterschrift direkt bei Ihrem Betreuer leisten.
Neuerungen 2025
Das neue Jahr bringt wieder eine Reihe von Neuerungen. Großteils gehen diese aus dem
staatlichen Haushaltsgesetz 2025 (Gesetz 207/2024)
bzw. aus dem „Arbeitsdekret“ (Gesetz 203/2024) hervor. Nachfolgend die wichtigsten Neuerungen in Bezug auf Arbeitnehmer und Lohnabrechnung:
Elternurlaub - Erhöhung der Entlohnung:
Die Zahlung des Elternurlaubes erhöht sich auch für den
dritten Monat auf 80 %. Somit gelten ab 2025 folgende Prozentsätze:
- Monat bleibt bei 80 %
- Monat bleibt bei 80 %
- Monat erhöht sich von 30 % auf 80 %
- Bis 6. Monat bleibt bei 30 %
Begünstigung Mütter mit mindestens 2 Kindern:
Die Beitragsreduzierung (Anteil Arbeitnehmer) für Mütter mit mindestens 2 Kindern wurde
auf das Jahr 2025 ausgedehnt. Neu ist, dass die Begünstigung ab 2025 auch Arbeitnehmerinnen mit
befristetem Arbeitsvertrag zusteht.
Bezüglich der Begünstigung gilt:
- Bei 2 Kindern: Befreiung der NISF-Beiträge bis das jüngste Kind 10 Jahre alt wird.
- Bei 3 oder mehr Kindern: Befreiung der NISF-Beiträge bis das jüngste Kind 18 Jahre alt wird.
- Ein Maximum von 3.000 € pro Jahr.
Steuersätze und Einkommensstufen natürliche Personen:
Die zunächst nur für 2024 vorgesehene
Reduzierung auf 3 Einkommensstufen und Steuersätze für natürliche Personen wurde mit dem Haushaltsgesetz nun als
dauerhafte Regelung bestätigt. Somit gelten weiterhin folgende Einkommensstufen und progressiven Steuersätze:
Einkommensstufe
|
Steuersatz
|
bis 28.000 €
|
23 %
|
über 28.000 € bis 50.000 €
|
35 %
|
über 50.000 €
|
43 %
|
Darüber hinaus wurden für Einkommen aus unselbständiger Arbeit bis zu 40.000 € die Steuerabzüge leicht erhöht.
Rückerstattung Reisespesen:
Rückerstattungen von Reisespesen der Mitarbeiter sind ab 2025 nur noch dann steuerfrei, wenn die entsprechenden Zahlungen
bargeldlos erfolgen, also z.B. über Kreditkarte oder Banküberweisung.
Sollten Zahlungen in bar erfolgen, muss dies zukünftig bei der Übermittlung der Rückerstattung explizit mitgeteilt werden, ansonsten gehen wir davon aus, dass die Zahlungen elektronisch erfolgt und somit weiterhin steuerfrei sind.
Beitragsbegünstigung für Einkommen unter 35.000 € NICHT VERLÄNGERT:
Die Beitragsbegünstigungen von 6 % bzw. 7 % für Arbeitnehmer mit Einkommen unter 35.000 € wurde für das Jahr
2025 nicht verlängert.
Dies bedeutet, dass jene Arbeitnehmer, welche noch bis 2024 von dieser Begünstigung profitiert haben, ab 2025 die vollen NISF-Beiträge bezahlen müssen (ca. 9%) und sich somit der
Nettolohn reduzieren kann. Durch die Änderungen der Steuerfreibeträge soll der Nettolohnverlust teilweise abgefedert werden.
Fringe Benefit:
Die 2024 eingeführten höheren Freibeträge für Fringe Benefit von 1.000 € bzw. 2.000 € bei zu Lasten lebenden Kindern wurden
für die Jahre 2025 bis 2027 verlängert.
Für die Anwendung des erhöhten Freibetrages von 2.000 € muss auch heuer wieder eine Eigenerklärung mit Angabe der zu Lasten lebenden Kinder vorgelegt werden
Reduzierter Steuersatz auf Erfolgsprämien:
Der Einheitssteuersatz auf in den Jahren 2025 bis 2027 ausbezahlte Erfolgsprämien bis zu 3.000 € bleibt weiterhin bei
5 %. Anwendbar ist dieser Steuersatz ausschließlich, wenn ein
individuelles Betriebsabkommen erstellt und beim Arbeitsamt hinterlegt wurde.
Eine weitere Voraussetzung für die Anwendung der Ersatzbesteuerung ist, dass der entsprechende Arbeitnehmer im Vorjahr die maximale Steuergrundlage von 80.000 € nicht überschritten hat.
Firmenfahrzeuge – Änderung Berechnung der Steuergrundlage:
Für ab
2025 neu zugelassene Fahrzeuge ändern sich die Prozentsätze für die pauschale Berechnung der Steuergrundlage für die Privatnutzung. Bisher wurden die Prozentsätze je nach Schadstoffklasse ermittelt. Für neue Fahrzeuge ab 2025 hingegen wird nur mehr auf die Antriebsform Bezug genommen.
Antriebsart
|
% Satz für die Errechnung der Steuergrundlage
|
Elektro
|
10 %
|
Plug-in-Hybrid
|
20 %
|
Verbrenner
|
50 %
|
Abmeldung von ungerechtfertigt abwesenden Arbeitnehmern:
Ab 2025 ändert sich die Regelung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeit. Eine
unbegründete Abwesenheit, die länger als 15 Tage andauert, führt zu einer automatischen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer. Bisher war der Arbeitgeber in solchen Fällen gezwungen, eine Disziplinarmaßnahme einzuleiten und den Arbeitnehmer zu entlassen, wodurch dieser dann sogar noch Anrecht auf das Arbeitslosengeld hatte.
Diese „Belohnung“ entfällt durch die neue Regelung.
Probezeit befristete Verträge:
Das Arbeitsdekret legt neue Regelungen zur Dauer der Probezeit bei befristeten Arbeitsverträgen fest. Die Dauer wird nun mit der Gesamtlaufzeit des Vertrags ins Verhältnis gesetzt.
Pro 15 Kalendertage gilt ein Tag effektiver Arbeitsleistung als Probezeit, jedoch mindestens zwei Tage und maximal 15 Tage für Verträge bis zu 6 Monaten bzw. 30 Tage für Verträge über 6 Monaten.
Baustellenausweise abgeschafft:
Die im Jahr 2006 eingeführte Pflicht zur Mitführung eines Baustellenausweises für Personal auf Baustellen wurde mit 2025 wieder abgeschafft.