Das neue Jahr bringt wieder eine Reihe von steuerlichen Neuerungen. Großteils gehen diese aus dem
staatlichen Haushaltsgesetz 2025 hervor, welches am 31.12.2024 im Amtsblatt der Republik veröffentlicht wurde.
Nachfolgend zeigen wir Ihnen die
wichtigsten steuerlichen Neuerungen für das Jahres 2025 auf.
Ires-Begünstigung für thesaurierte Gewinne
Für Kapitalgesellschaften ist beschränkt auf das Jahr 2025 eine
Reduzierung der Körperschaftssteuer Ires von 24 % auf 20 % vorgesehen, sofern
folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Mindestens 80 % des Jahresüberschusses 2024 wird einbehalten und einer eigenen Rücklage zugewiesen.
- Mindestens 30 % der so gebildeten Rücklage wird für Investitionen im Bereich der Industrie 4.0 oder im Bereich des Transitionsplans 5.0 verwendet. Die Höhe der Investitionen muss sich auf mindestens 24 % des Jahresüberschusses 2023 belaufen und mindestens 20.000 € ausmachen.
- Die durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter darf sich 2025 im Vergleich zum Dreijahreszeitraum 2022 - 2024 nicht verringern.
- Durch Neuanstellung von Mitarbeitern mit unbefristeten Arbeitsverträgen muss 2025 eine Steigerung von mindestens 1 % im Vergleich zu den 2024 durchschnittlich unbefristet Beschäftigten erzielt werden, wobei die Zunahme mindestens einen unbefristet beschäftigten Mitarbeiter ausmachen muss.
- 2024 und 2025 darf nicht die Lohnausgleichskasse beansprucht worden sein bzw. werden. Die Lohnausgleichskasse aufgrund witterungsbedingter Gründe bleibt jedoch ausgenommen.
Zusätzlicher Abzug für Neuanstellung von Arbeitnehmern
Bereits für 2024 wurde ein Zusatzabzug von 20 % der Lohnkosten für die Neueinstellung von Arbeitnehmern mit unbefristeten Arbeitsverträgen vorgesehen. Mit dem Haushaltsgesetz 2025 wurde der Zusatzabzug für die Jahre 2025, 2026 und 2027 verlängert. Nehmen Unternehmen und Freiberufler in diesen Jahren
Neueinstellungen von Arbeitnehmern mit unbefristeten Arbeitsverträgen vor, können sie somit 120 % der entsprechenden Kosten von ihrer Einkommenssteuergrundlage in Abzug bringen.
Voraussetzung für den Zusatzabzug ist, dass die
Anzahl der unselbständig Beschäftigten mit unbefristeten Arbeitsverträgen am Ende des jeweiligen Jahres
über deren durchschnittlicher Anzahl im vorhergehenden Besteuerungszeitraum liegt.
Begünstigte Zuweisung bzw. begünstigter Verkauf von Gesellschaftsgütern
Nicht für die betriebliche Tätigkeit bestimmte Güter von Gesellschaften können
innerhalb 30.09.2025 begünstigt den Gesellschaftern zugewiesen oder an diese verkauft werden. Hierfür ist eine
Ersatzsteuer von 8 % zu leisten, die sich auf die positive Differenz zwischen Marktwert und steuerlich anerkanntem Wert berechnet. Bei Immobilien erweist es sich als günstig, dass anstelle des Marktwertes der Katasterwert herangezogen werden kann.
Begünstigte Privatisierung Betriebsimmobilien von Einzelunternehmen
Betrieblich genutzte Immobilien von Einzelunternehmen können
innerhalb 31.05.2025 begünstigt
privatisiert werden. Auch hier ist eine
Ersatzsteuer von 8 % auf die positive Differenz zwischen Marktwert und steuerlich anerkanntem Wert zu leisten, wobei als Marktwert ebenfalls der Katasterwert herangezogen werden kann.
Diese Möglichkeit ist vor allem dann ins Auge zu fassen, wenn kurz- oder mittelfristig die Auflassung der betrieblichen Tätigkeit im Raum steht.
Änderung Steuergutschrift Investitionen Industrie 4.0 und Transitionsplan 5.0
Immaterielle Investitionen im Bereich der Industrie 4.0
Die Steuergutschrift für immaterielle Investitionen im Bereich der Industrie 4.0 wurde
für das Jahr 2025 abgeschafft. Für immaterielle Investitionen steht diese im Jahr 2025 in Höhe von 15 % der Investitionen nur noch dann zu, wenn innerhalb 31.12.2024 eine Anzahlung von mindestens 20 % der Investition vorgenommen wurde und die Investition selbst bis 30.06.2025 getätigt wird.
Materielle Investitionen im Bereich der Industrie 4.0
Die Steuergutschrift für
materielle Investitionen im Bereich der Industrie 4.0 bleibt für 2025 bestehen und ist wie folgt gestaffelt:
Höhe der Investitionen
|
Steuergutschrift
|
Investitionen 01.01.2025 – 31.12.2025
(oder 30.06.2026 bei Anzahlung von min. 20 % innerhalb 31.12.2025)
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bis 2,5 Mio. €
|
20 %
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2,5 Mio. € - 10 Mio. €
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10 %
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10 Mio. € - 20 Mio. €
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5 %
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Auf gesamtstaatlicher Ebene wurde jedoch eine
Deckelung von 2,2 Mrd. € für diese Steuergutschriften eingeführt. Zur Überwachung der Obergrenze muss künftig von den Unternehmen, die die Steuergutschrift in Anspruch nehmen wollen, eine
Meldung an das MIMIT (Ministerium für Unternehmen und Made in Italy) übermittelt werden.
Sind die Mittel erschöpft, steht die Steuergutschrift nicht mehr zu. Nicht davon betroffen sind Investitionen, für welche innerhalb 31.12.2024 eine Anzahlung von 20 % geleistet worden ist.
Transitionsplan 5.0
Für 2024 und 2025 ist eine
Steuergutschrift für Investitionen vorgesehen, die in den Bereich des
Transitionsplans 5.0 fallen. Es handelt sich hierbei um Investitionen in neue intelligente digitale Maschinen, Geräte oder Anlagen, durch deren Anschaffung eine
Energieeinsparung von mindestens 3 % auf Ebene der Produktionsstätte oder von mindestens 5 % auf Ebene des jeweiligen Produktionsprozesses erzielt wird.
Ursprünglich waren die höchsten Prozentsätze der Steuergutschrift nur für Investitionen bis 2,5 Mio. vorgesehen. Nun wurde diese
Grenze angehoben, wodurch auch rückwirkend für 2024 folgende Steuergutschriften möglich sind:
Investitionssumme
|
Reduzierung Energieverbrauch Produktionsstätte 3 % bis 6 % oder
Produktionsprozess 5 % bis 10 %
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Reduzierung Energieverbrauch Produktionsstätte 6 % bis 10% oder
Produktionsprozess 10 % bis 15 %
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Reduzierung Energieverbrauch Produktionsstätte über 10 % oder
Produktionsprozess über 15 %
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bis 10 Mio. €
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35 %
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40 %
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45 %
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über 10 Mio. bis 50 Mio. €
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5 %
|
10 %
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15 %
|
Um Steuergutschriften im Bereich der Industrie 4.0 oder des Transitionsplans 5.0 in Anspruch nehmen zu können, sind
weiterhin Meldungen an das GSE notwendig. In beiden Fällen sind
vor Tätigung der Investitionen Vorankündigungen an das GSE zu versenden. Deshalb sollten Sie sich bereits vorab an Ihren persönlichen Betreuer der Finanzbuchhaltung wenden.
Änderung Pauschalsystem für Kleinunternehmer und -freiberufler
Sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, kann seit 2015 von kleineren Freiberuflern und Einzelunternehmen ein
Pauschalsystem angewandt werden. Eine der Voraussetzungen war bisher, dass ein eventuell im Vorjahr vorhandenes besteuerbares
Einkommen aus unselbständiger Arbeit oder Renteneinkommen nicht über 30.000 € sein durfte. Mit dem Haushaltsgesetz wurde diese
Schwelle nun auf 35.000 € angehoben.
Steuersätze und Einkommensstufen natürliche Personen
Die zunächst nur für 2024 vorgesehene
Reduzierung auf 3 Einkommensstufen und Steuersätze für natürliche Personen wurde mit dem Haushaltsgesetz nun als
dauerhafte Regelung bestätigt. Somit gelten weiterhin folgende Einkommensstufen und progressiven Steuersätze:
Einkommensstufe
|
Steuersatz
|
bis 28.000 €
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23 %
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über 28.000 € bis 50.000 €
|
35 %
|
über 50.000 €
|
43 %
|
Darüber hinaus wurden für Einkommen aus unselbständiger Arbeit bis zu 40.000 € die Steuerabzüge leicht erhöht.
Einschränkung Steuerabzüge Umbaumaßnahmen
Wiedergewinnungsarbeiten
Der
Höchstbetrag für Wiedergewinnungsarbeiten, auf welchen ein Steuerabzug geltend gemacht werden kann,
bleibt bei 96.000 €. Der Steuerabzug von
50 % kann jedoch nur noch für Spesen des Eigentümers oder Inhabers eines dinglichen Rechts (Fruchtgenuss oder Wohnrecht) geltend gemacht werden, sofern diese die
Hauptwohnung betreffen. In allen
anderen Fällen ist nur noch ein
Steuerabzug von 36 % anwendbar. Der Abzug ist wie in der Vergangenheit auf 10 Jahre aufzuteilen.
Für die Jahre
2026 und 2027 sind weitere Einschränkungen vorgesehen. Für die Hauptwohnung wird der Steuerabzug auf 36 % und für die anderen Fälle auf
30 % herabgesetzt.
Energiesparmaßnahmen
Die
Höchstbeträge, auf welche die Steuerabzüge für Energiesparmaßnahmen (z.B. Austausch Fenster, Gebäudeisolierung, Austausch Heizanlage) berechnet werden können, bleiben
unverändert. Der für einige Maßnahmen bisher vorgesehene Steuerabzug von
65 % kommt jedoch ab 2025 nicht mehr zur Anwendung.
Gleich wie bei den Wiedergewinnungsarbeiten ist ein Steuerabzug von
50 % für Spesen des Eigentümers oder Inhabers eines dinglichen Rechts vorgesehen, sofern diese die
Hauptwohnung betreffen. In allen anderen Fällen ist nur noch ein Steuerabzug von
36 % anwendbar. Der Abzug hat wie bisher über einen Zeitraum von 10 Jahren zu erfolgen.
Auch hier sind für die Jahre
2026 und 2027 weitere Einschränkungen des Steuerabzugs und zwar eine Reduzierung auf
36 % für die Hauptwohnung und
30 % für die anderen Fälle vorgesehen.
Steuerabzug Möbel und Elektrohaushaltsgeräte
Der
Höchstbetrag, auf welchen der Steuerabzug für den Ankauf von Möbeln und/oder energieeffiziente Elektrohaushaltsgeräte angewandt werden kann,
bleibt 2025 bei 5.000 €. Auch der
Steuerabzug selbst ändert sich nicht und beläuft sich weiterhin auf
50 %.
Wie bisher ist der Steuerabzug auf 10 Jahre aufzuteilen und steht nur dann zu, wenn die Anschaffungen Gebäudeeinheiten betreffen, bei denen nach dem 01.01. des Vorjahres Wiedergewinnungsarbeiten vorgenommen worden sind.
Steuerabzug für den Abbau von architektonischen Barrieren
Die
Höchstbeträge, auf welche der Steuerabzug für den Abbau von architektonischen Barrieren genutzt werden kann, haben sich für
2025 nicht geändert und sind wie folgt gestaffelt:
- 50.000 € bei Einfamilienhäusern
- 40.000 €/Baueinheit bei Gebäuden mit 2-8 Baueinheiten und
- 30.000 €/Baueinheit bei Gebäuden mit mehr als 8 Baueinheiten.
Auch für 2025 ist für diese Maßnahmen ein
Steuerabzug von 75 % vorgesehen, welcher auf 5 Jahre aufzuteilen ist.
Steuerabzug Grünanlagen und Gärten
Der Steuerabzug für Gartengestaltungsarbeiten und die Installation von Bewässerungsanlagen wurde
nicht mehr verlängert und ist 2025 somit nicht mehr anwendbar.
Reduzierung Steuerabzüge für höhere Einkommen
Für
Einkommen über 75.000 € werden ab 2025 die
Steuerabzüge erheblich reduziert. Eine
noch stärkere Einschränkung kommt bei
Einkommen über 100.000 € zur Anwendung. Die maximal absetzbaren Ausgaben berechnen sich aus einem
Basisbetrag, welcher vom Einkommen abhängt, der je nach Anzahl der zu Lasten lebenden Kinder mit einem
Koeffizienten zu multiplizieren ist.
Es kommen
folgende Basisbeträge und Koeffizienten zur Anwendung:
Gesamteinkommen
|
Basisbetrag
|
|
Kinder zu Lasten
|
Koeffizient
|
über 75.000 € bis 100.000 €
|
14.000 €
|
0
|
0,50
|
über 100.000 €
|
8.000 €
|
1
|
0,70
|
|
|
2
|
0,85
|
- 3 oder mehr
- mindestens ein Kind mit Handicap
|
1
|
Daraus ergeben sich
folgende maximal möglichen Spesenabzüge:
Gesamteinkommen
|
Kinder zu Lasten
|
Maximal möglicher Spesenabzug
|
über 75.000 €
bis 100.000 €
|
0
|
14.000 € x 0,5
|
7.000 €
|
1
|
14.000 € x 0,7
|
9.800 €
|
2
|
14.000 € x 0,85
|
11.900 €
|
3 oder mehr oder mindestens eines mit Handicap
|
14.000 € x 1
|
14.000 €
|
Gesamteinkommen
|
Kinder zu Lasten
|
Maximal möglicher Spesenabzug
|
über 100.000 €
|
0
|
8.000 € x 0,5
|
4.000 €
|
1
|
8.000 € x 0,7
|
5.600 €
|
2
|
8.000 € x 0,85
|
6.800 €
|
3 oder mehr oder mindestens eines mit Handicap
|
8.000 € x 1
|
8.000 €
|
Die Einschränkungen kommen
auf die ab 2025 getätigten Ausgaben zur Anwendung. Ausgaben für medizinische Leistungen sind von den Einschränkungen ausgenommen.
Vor allem bei Umbauarbeiten von Steuerpflichtigen mit höheren Einkommen lassen sich
künftig wesentlich niedrigere Steuereinsparungen als in der Vergangenheit erzielen.
Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen
Seit mehr als 20 Jahren gab es zeitlich begrenzt immer wieder die Möglichkeit, Baugrundstücke und landwirtschaftliche Grundstücke sowie Beteiligungen an Gesellschaften
steuerlich aufzuwerten. Mit dem Haushaltsgesetz 2025 wird dies als
dauerhafte Regelung vorgesehen. Hierfür sind eine
beeidete Schätzung und die Zahlung einer Ersatzsteuer in Höhe von 18 % (bisher 16 %) notwendig. Ausgenommen sind Grundstücke und Beteiligungen im Eigentum von Unternehmen. Die Schätzung und Zahlung der Ersatzsteuer hat
innerhalb 30.11. des Jahres zu erfolgen, in welchem die Aufwertung vorgenommen wird.
Sollten Sie in absehbarer Zeit beabsichtigen, die genannten
Vermögenswerte zu veräußern, empfehlen wir Ihnen, eine Aufwertung prüfen zu lassen.
Sonstige Neuerungen
Sonstige Neuerungen kurz zusammengefasst:
- Das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen hat den gesetzlichen Zinssatz neu festgelegt. Mit 01.01.2025 wurde dieser von 2,5 % auf 2,0 % herabgesetzt. Der gesetzliche Zinssatz ist unter anderem für die freiwillige Berichtigung von Steuerzahlungen von Bedeutung.
- Das Verbot zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung an Privatpersonen für Gesundheitsleistungen wurde erneut und zwar vorerst bis 31.03.2025 verlängert. Davon betroffen sind insbesondere Rechnungen deren Daten an das STS (Sistema Tessera Sanitaria) zu übermitteln sind.
- Ab 01.01.2026 müssen die für bargeldlose Zahlungen verwendeten POS-Geräte zwingend mit der elektronischen Registrierkasse vernetzt werden.
- Ausgaben für Repräsentation, Reisekosten sowie Unterkunft und Verpflegung sind von Unternehmen und Freiberuflern ab 2025 nur noch dann steuerlich absetzbar, wenn die entsprechenden Zahlungen bargeldlos erfolgt sind. Dies gilt auch für die Erstattung von Reisekosten an die Mitarbeiter.