Organisatorisches am Jahresende
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2024
11.12.2024
Am Jahresende sind aus steuerlicher Sicht immer einige Besonderheiten zu beachten. Diese betreffen unter anderem den MwSt.-Abzug und die zeitliche Zuordnung von Erlösen und/oder Aufwänden.
Auf den folgenden Seiten gehen wir auf die wichtigsten Punkte ein.
Zeitpunkt MwSt.-Abzug
Eine wesentliche Voraussetzung, damit die MwSt. im Einkauf abgesetzt werden kann, ist der Erhalt der Eingangsrechnung. Bei elektronischen Rechnungen kann der Erhalt durch das Zustellungsdatum (data di consegna) nachträglich jederzeit überprüft werden.
Eingangsrechnungen dürfen frühestens mit Zustellungsdatum verbucht werden. Während des Jahres kann die MwSt. auf im Vormonat datierte Rechnungen bereits im Vormonat abgesetzt werden, sofern die Rechnung innerhalb des 15. des Folgemonats zugestellt worden ist.
Beispiel: Einem Steuerpflichtigen mit monatlicher MwSt.-Abrechnung wird eine mit 30.11.2024 datierte Rechnung mit 10.12.2024 zugestellt. Die Rechnung darf frühestens mit 10.12.2024 verbucht werden. Der MwSt.-Abzug kann jedoch bereits in der MwSt.-Abrechnung des Monats November vorgenommen werden.
Am Jahresende gilt für den MwSt.-Abzug eine Sonderregelung. Die MwSt. darf erst in jenem Jahr in Abzug gebracht werden, in welchem die Eingangsrechnung zugestellt worden ist.
Auch hierzu ein Beispiel: Eine Eingangsrechnung ist mit 31.12.2024 datiert, wird aber erst am 05.01.2025 zugestellt. Die Verbuchung der Rechnung darf frühestens mit 05.01.2025 erfolgen und der MwSt.-Abzug darf erst in der MwSt.-Abrechnung vom Januar 2025 oder bei Quartalsabrechnung im ersten Quartal 2025 vorgenommen werden.
Sachentlohnungen Mitarbeiter
Für steuer- und abgabenfreie Sachentlohnungen an Mitarbeiter gilt im Jahr 2024 eine Obergrenze von 1.000 €. Diese ist bei Arbeitnehmern mit zu Lasten lebenden Kindern auf 2.000 € erhöht. Bei der Prüfung der Obergrenzen sind alle Sachentlohnungen des Jahres zu berücksichtigen, davon betroffen sind auch eventuell den Mitarbeitern zur Privatbenutzung zur Verfügung gestellte Firmenwagen.
Wird eine Obergrenze überschritten, ist der Gesamtbetrag der Sachvergütungen steuer- und abgabenpflichtig.
Die einfachste Form von Sachentlohnungen sind Einkaufgutscheine. Die Gutscheine müssen innerhalb 31.12.2024 angekauft, bis 12.01.2025 an die Mitarbeiter weitergegeben und in der Lohnabrechnung des Monats Dezember ausgewiesen werden.
Die oben genannten Obergrenzen für Sachentlohnungen gelten auch für Verwalter von Gesellschaften. Werden an diese Gutscheine ausgegeben, ist hierfür ein eigener Beschluss der Gesellschafterversammlung notwendig. Wenden Sie sich hierfür an Ihren persönlichen Betreuer der Finanzbuchhaltung.
Zahlungen Freiberufler
Für Freiberufler gilt das sogenannte Kassaprinzip. Bei ihnen sind Aufwendungen 2024 nur dann absetzbar, wenn sie 2024 bezahlt worden sind. Um Abgrenzungsprobleme aufgrund von aufgeschobenen Wertstellungen zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, Zahlungen nach Möglichkeit bis spätestens 28.12. durchzuführen.
Zahlung Verwalterentschädigungen
Damit Verwalterentschädigungen steuerlich dem Jahr 2024 zugeordnet werden können, müssen diese auch bezahlt werden. Endtermin für die Zahlungen ist der 12.01.2025. Innerhalb dieses Datums müssen die Verwalterentschädigungen des Jahres 2024 bezahlt worden sein, damit diese noch im Jahr 2024 steuerlich abgesetzt werden können.
Rechnung Privatbenutzung Pkw
Werden betriebliche Pkws den Arbeitnehmern oder Verwaltern auch zur Privatbenutzung zur Verfügung gestellt, ist diesen innerhalb 31.12.2024 ein Pauschalbetrag laut ACI-Tarifen in Rechnung zu stellen. Ausgenommen davon sind Pkws, deren Privatgebrauch über den Lohnstreifen als Sachentlohnung abgerechnet wird.
Geschenke an Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter
Das Thema der steuerlichen Absetzbarkeit von Geschenken hat besonders zur Weihnachtszeit große Aktualität. Nachstehend finden Sie dazu einige Hinweise:
Geschenke an Kunden/Lieferanten
- MwSt.: Bis zu einem Einzelwert von 50 € ist diese voll absetzbar, darüber nicht mehr (wenn ein Geschenk aus mehreren Produkten besteht, zählt wie z. B. bei einem Geschenkskorb der Gesamtwert).
- Einkommenssteuer: Für Unternehmen sind die Aufwände bis zu einem Einzelwert von 50 € voll absetzbar, darüber ist die Absetzbarkeit auf 1,5 % der Erlöse limitiert (ab 10 Mio. € an Erlösen liegt die Grenze bei 0,6 %). Bei Freiberuflern gilt unabhängig vom Einzelwert eine allgemeine Schwelle von 1 % der im Jahr kassierten Erlöse, bis zu der Geschenke an Kunden oder Lieferanten abgesetzt werden können.
Geschenke an Mitarbeiter
Die MwSt. ist nicht absetzbar. Für Zwecke der Einkommenssteuer sind die Aufwände voll absetzbar. Wie oben im Punkt „Sachentlohnungen Mitarbeiter“ beschrieben, gilt für das Jahr 2024 eine erhöhte Obergrenze von 1.000 € pro Mitarbeiter (2.000 € bei Mitarbeitern mit zu Lasten lebenden Kindern), bis zu welcher Sachentlohnungen steuer- und beitragsbefrei gewährt werden können. Geldgeschenke unterliegen in jedem Fall der Besteuerung.
Zahlung von absetzbaren Spesen im Privatbereich
Bei nahezu allen Spesen des Privatbereichs, für welche in der Steuererklärung ein Steuerabzug geltend gemacht werden soll, ist bereits seit mehreren Jahren eine Zahlung in nachverfolgbarer Form (Überweisung, Bancomat, Kreditkarte) Voraussetzung. Nur wenige Ausgaben wie z. B. die Ausgaben für Medikamente bleiben davon ausgenommen.
Für die Absetzbarkeit der Spesen spielt auch der Zeitpunkt der Zahlung eine entscheidende Rolle. So sind Spesen für Wiedergewinnungsarbeiten und energetische Sanierungen nur dann bereits 2024 absetzbar, wenn die entsprechenden Zahlungen 2024 getätigt worden sind. Dasselbe gilt für Zahlungen in einen Rentenzusatzfonds. Auch hier ist aufgrund der verzögerten Wertstellungen eine Zahlung innerhalb 28.12. empfehlenswert.
Die Einnahmenagentur ist bei der Kontrolle der Spesen des Privatbereichs leider wenig tolerant. Beachten Sie deshalb Folgendes:
- Zahlungen von Arztspesen ins Ausland und Spenden an gemeinnützige Organisationen müssen immer mittels Banküberweisung vorgenommen werden. Spendenbestätigungen und quittierte Rechnungen reichen als Dokumentation für die Absetzbarkeit nicht aus.
- In Bezug auf die Zahlung von Rechnungen für Wiedergewinnungsarbeiten und Energiesparmaßnahmen gibt es sehr strenge Formvorschriften. In der Zahlung ist sowohl der Gesetzesverweis auf den Steuerabzug, als auch die MwSt.-Nummer des Begünstigten und die Steuernummer jener Person anzugeben, welche die Zahlung vornimmt und den Steuerabzug nutzen möchte. Zahlungen über Gemeinschaftskonten sind zu vermeiden.
Ehepartner, welche nicht zu Lasten sind (eigenes besteuerbares Einkommen über 2.841 €), müssen Überweisungen von Arztspesen über ihr eigenes Konto vornehmen, damit die Spesen steuerlich geltend gemacht werden können.
Einschränkungen Steuerabzüge ab 2025
Laut Entwurf des Haushaltsgesetzes für 2025 wird die Absetzbarkeit von Spesen für Wiedergewinnungsarbeiten und energetische Sanierungen ab 2025 eingeschränkt, d.h. die Steuerabzüge werden sich reduzieren. Dies gilt insbesondere, wenn sich diese nicht auf die Hauptwohnung beziehen.
Es empfiehlt sich deshalb, noch ausständige Abrechnungen auf 2024 vorzuziehen und heuer noch die entsprechenden Zahlungen vorzunehmen.