Begünstigungen „unter 35“ noch nicht anwendbar • 2024

12.09.2024

Mit Dekret 60/2024 (dem sogenannten Dekret „Zusammenhalt“) wurde die Begünstigung für Anstellungen von Arbeitnehmern unter 35 Jahren wiederaufgenommen und kann für Anmeldungen, welche im Zeitraum September 2024 bis Dezember 2025 erfolgen, in Anspruch genommen werden.

Allerdings fehlt, wie auch die letzten Male, erneut die Genehmigung der europäischen Kommission sowie die operativen Anleitungen des NISF.

Das bedeutet, dass die Begünstigung aktuell noch nicht angewandt werden kann und die Beträge somit bei effektivem Start rückwirkend nachberechnet und verrechnet werden müssen.

Anbei eine Zusammenfassung der wichtigsten Eckdaten dieser Beitragsreduzierung:

Höhe der Begünstigung

100 % der NISF-Beiträge bis zu einem Maximum von 6.000 € pro Jahr (500 € pro Monat)

Die Begünstigung steht für insgesamt 24 Monate zu.

Voraussetzungen

  • Die Anmeldung/Umwandlung in unbefristet muss im Zeitraum September 2024 bis Dezember 2025 erfolgen
  • Der Arbeitnehmer darf zum Zeitpunkt der Anmeldung/Umwandlung max. 35 Jahre alt sein
  • Der Arbeitnehmer darf vorher NIE mittels unbefristetem Arbeitsvertrag gemeldet gewesen sein
  • Das Unternehmen darf in den 6 Monaten vor und in den 9 Monaten nach der Anmeldung/Umwandlung keine Entlassungen vornehmen

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