Wie bereits in unserem Rundschreiben mitgeteilt, wurden 2024 die
steuerfreien Grenzen für das Fringe Benefit erneut angepasst. Die ursprüngliche Grenze von 258,23 € wurde auf 1.000 € angehoben, jene für Arbeitnehmer mit zu Lasten lebenden Kindern (*) hingegen wurde von 3.000 € auf 2.000 € gesenkt.
(*) Kinder gelten dann als steuerlich zu Lasten lebend, wenn sie:
- unter 24 Jahre alt sind und im Steuerjahr weniger als 4.000,00 € erwirtschaftet haben.
- über 24 Jahre alt sind und im Steuerjahr weniger als 2.840,51 € erwirtschaftet haben.
ACHTUNG, auch weiterhin gilt: Wird der Höchstbetrag (1.000 € bzw. 2.000,00 €) im Kalenderjahr überschritten, muss der gesamte Betrag (also auch der bis dahin steuer- und beitragsfreie Betrag) der Steuer sowie den Beiträgen unterworfen werden.
Sollten Sie beabsichtigen, Ihren Mitarbeitern ein betriebliches Welfare auszuzahlen, gilt bitte Folgendes zu beachten:
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WAS IST ZU TUN
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Unternehmen
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Graber & Partner
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1
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Kontrolle bereits ausbezahlter Beträge:
Kontrolle, ob unterjährig bereits Zahlungen (z. B. Firmenfahrzeug, Welfare laut Kollektivvertrag, usw.) getätigt wurden, da bei einer Überschreitung der Höchstgrenzen der gesamte Betrag (nicht nur der überschrittene Betrag) den Steuern und Beiträgen zu unterwerfen ist.
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Gerne können wir diese Kontrolle für Sie durchführen, wenden Sie sich hierzu an Ihren persönlichen Betreuer der Lohnabrechnung.
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2
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Einholen der Eigenerklärung:
Auch heuer muss für die Anwendung der erhöhten Grenze eine Eigenerklärung mit Angabe der Kinder ausgefüllt und vorgelegt werden.
Eine Vorlage dieser Eigenerklärung finden Ihre Arbeitnehmer im Infobereich von gupa.
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3
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Mitteilung an Graber & Partner:
- Mitteilung der ausbezahlten Beträge
- Weiterleitung der Eigenerklärungen für die Anwendung der 2.000,00 €
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Der steuer- und beitragsfreie Betrag wird im Lohnstreifen angegeben und in der Einheitsbescheinigung CU gesetzeskonform angeführt.
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