Seit 2011 besteht die Pflicht, dem Arbeitsinspektorat innerhalb 31. März jene Arbeitnehmer mitzuteilen, welche
Nachtarbeit oder
beschwerliche Arbeiten leisten. Die Pflicht besteht, wenn die Arbeitnehmer im Vorjahr:
- 64 oder mehr Nachtschichten (über 6 Stunden pro Nacht) geleistet haben
- das gesamte Jahr über, zwischen Mitternacht und 5 Uhr morgens, für mindestens 3 Stunden gearbeitet haben
- am Fließband gearbeitet haben und für Akkordarbeit bezahlt worden sind
- besonders beschwerliche Tätigkeiten ausgeübt haben, z. B. Arbeiten in Tunneln, Steinbrüchen (Gruben) oder Minen (Bergwerke)
Sollte einer dieser Punkte auf Ihre Arbeitnehmer zutreffen, wenden Sie sich bitte an Ihren persönlichen Betreuer der Lohnbuchhaltung.