Lockerungen in Bezug auf die mitzuführenden Dokumente
Werden Mitarbeiter nach Italien entsandt, galt bisher die Verpflichtung, gewisse Dokumente inklusive deren Übersetzung mitzuführen. Durch die Klarstellung Nr. 2401/2023 des italienischen Arbeitsinspektorates wurde diese
Regelung nun dahingehen
gelockert, dass bei einer Kontrolle vorerst nur folgende Unterlagen vorgelegt werden müssen:
- Genehmigung A1
- Entsendevertrag, Werkliefer- oder Dienstleistungsvertrag
- Personalausweis des Mitarbeiters
- Meldung der Entsendung nach Italien (gegenständliche Meldung)
- Baustellenausweise (nur für Mitarbeiter auf Baustellen – die Ausweise können wir für Sie ausstellen)
Alle anderen Unterlagen (z. B. der Arbeitsvertrag, die Aufenthaltsgenehmigungen von Nicht-EU-Bürgern, die Lohnabrechnung und Stundenaufstellungen usw.) können bei einer eventuellen Kontrolle auf Anfrage der Inspektoren nachgereicht werden.
Pflichten Arbeitssicherheit
Unternehmen, welche ihre Arbeitnehmer nach Italien entsenden, wären - unabhängig von der Dauer der Entsendung und von der Art der ausgeübten Tätigkeit - verpflichtet, die in Italien geltenden Bestimmungen zur
Arbeitssicherheit einzuhalten.
Dazu zählen theoretisch u. a. die arbeitsmedizinischen Visiten und Kurse, die Ausarbeitung der Arbeitssicherheitsunterlagen (z.B. Risikobewertung), Ernennung der diversen Sicherheitsbeauftragten (z.B. Leiter der Dienststelle, Brand- und Erste-Hilfe-Beauftrage, usw.).
Nachdem die Arbeitssicherheit in Italien
sehr komplex und in solchen Fällen kaum umsetzbar ist, ist es ratsam, zu prüfen, welche Dokumente und Ausbildungen des Heimatlandes auch in Italien anerkannt werden könnten. Hierfür gibt es in Italien spezialisierte Arbeitssicherheit-Berater, die sich rein um diesen Bereich kümmern. Bitte wenden Sie sich hierfür an ein Beratungsunternehmen Ihres Vertrauens, da dies
nicht in unsere Kompetenz fällt.
Was gilt weiterhin?
Meldungen im Heimatland: Vor Einreise nach Italien sind die im jeweiligen Heimatland
vorgeschriebenen Dokumente und Genehmigungen abzufassen (Entsendevertrag, Genehmigung A1, usw.).
Meldung beim italienischen Arbeitsministerium: Weiterhin gelten die Bestimmungen zur Meldepflicht von Arbeitnehmern, welche ihre
Arbeitsleistung in Italien erbringen.
Zur Erinnerung: Von der Meldepflicht betroffen sind Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, deren Arbeitnehmer in Italien Leistungen erbringen. Das entsendende Unternehmen muss spätestens am Tag vor Einreise eine elektronische Meldung an das Arbeits- und Sozialministerium übermitteln.
Vorschriften gegen Lohndumping/Sozialdumping: Die Entlohnung muss auf die lokal geltenden Tarifverträge angeglichen werden. In die Berechnung müssen sämtliche Elemente der in Italien vorgesehenen Entlohnung einfließen (z. B. Dienstalterszulage, zusätzliche Monatsentlohnungen, Abfertigung, usw.)
Unsere Dienstleistung: Um den Kontrollen und Vorschriften in Bezug auf das Lohndumping/Sozialdumping nachzukommen, bieten wir die
Lohnintegrations-Berechnung an (siehe Abfrage-Formular für die Entsendung der Arbeitnehmer). Es ist zu empfehlen, diese bei allen Entsendungen erstellen zu lassen.
Maximale Entsendedauer: Die maximale Entsendedauer bleibt unverändert bei
24 Monaten. Um längerfristigen Entsendungen einen Riegel vorzuschieben, gilt laut neuem Gesetz allerdings folgendes zu berücksichtigen:
Entsendungen bis zu 12 Monate: es sind sämtliche „Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen“ jenes Staates, in welchen die Arbeitnehmer entsandt werden, zu berücksichtigen. Hierzu zählen unter anderem die maximale Arbeitszeit, Ruhetage und Ruhepausen, der jährliche Urlaubsanspruch die Entlohnung und die entsprechenden Überstundenaufschläge sowie die Bestimmungen in Bezug auf die Arbeitssicherheit.
Unsere Dienstleistung: Sollten Sie Informationen diesbezüglich benötigen, können wir Sie dabei unterstützen. Die Berechnung/Gegenüberstellung des Mindestlohnes bieten wir wie bereits angemerkt durch unsere
Lohnintegrations-Berechnung an.
Entsendungen über 12 Monate: ergänzend zu den oben genannten Punkten müssen bei Überschreitung der 12 Monate zusätzlich zur Entlohnung auch alle anderen im
Kollektivvertrag vorgesehenen Regelungen (z. B. Kündigungsfrist, Zahlung bei Krankheit und Arbeitsunfall, verpflichtenden Benefit-Zahlungen usw.) berücksichtigt und angewandt werden. Ausgenommen ist lediglich die Einschreibung in einen Zusatzrentenfonds und die Regelung in Bezug auf das Konkurrenzverbot.
Unsere Dienstleistung: bei Bedarf können wir Ihnen die wichtigsten
Regelungen des Kollektivvertrages übersetzen und in zusammengefasster Form zukommen lassen.
Entsendungen über 24 Monate: bei Überschreitung der Entsendedauer von 24 Monaten, muss der Arbeitnehmer im jeweiligen Land
angemeldet und sozialversichert werden. Dies kann mittels einer Registrierung als Arbeitgeber in Italien oder durch Gründung einer eigenständigen italienischen Gesellschaft (GmbH) erfolgen.
Unsere Dienstleistung: gerne beraten und begleiten wir Sie bei der Registrierung als Arbeitgeber bzw. bei der Gründung einer Gesellschaft in Italien. Die entsprechenden Gutachten und Ablaufbeschreibungen finden Sie unter folgenden Links:
Registrierung als Arbeitgeber bzw.
Gründung Gesellschaft.
Kosten für die Reise/Unterkunft: Die Kosten, die dem Arbeitnehmer für die Reise, Unterbringung und Verpflegung während der Entsendung entstehen, sind vom
Arbeitgeber zu übernehmen bzw. zurückzuerstatten. Diese Kosten dürfen bei der Gegenüberstellung der Entlohnung nicht berücksichtigt werden. Einzig eine Entsendezulage, die zusätzlich zu den Reise- und Unterbringungskosten ausbezahlt wird, kann in die Lohn-Gegenüberstellung miteinberechnet werden.
Für Details besuchen Sie unsere Internetseite
www.graber-partner.com/entsendung oder setzen Sie sich direkt mit uns in Verbindung.