Mit 01.01.2024 ist das neue Haushaltsgesetz in Kraft getreten.
Auf den folgenden Seiten finden Sie die wichtigsten Themen in Bezug auf die Lohnabrechnung.
Reduzierung der NISF-Beiträge verlängert
Die im Januar 2022 eingeführte
Reduzierung der Sozialbeiträge zu Lasten des Arbeitnehmers wurde auch
für das Jahr 2024 verlängert. Anbei eine Übersicht der 2024 geltenden Begünstigung:
Jahresbruttoeinkommen
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monatliches Bruttoeinkommen
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Begünstigung
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bis 25.000 €
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1.924 €
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7 % (somit 2,19 % statt 9,19 %)
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von 25.001 € bis 35.000 €
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von 1.925 € bis 2.692 €
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6 % (somit 3,19 % statt 9,19 %)
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Elternurlaub – Erhöhung auf 80%
Mit dem Haushaltsgesetz 2024 wurde auch die Regelung für den Elternurlaub erneut angepasst: Für all jene, deren obligatorische Mutterschaft nach dem 31.12.2023 endet, ist es nun möglich,
zwei Monate des Elternurlaubes mit einer
Entlohnung von 80% anstatt der üblichen 30% zu beantragen. Diese Monate können vom Vater oder der Mutter bis zum 6. Lebensjahr des Kindes beantragt werden.
Begünstigte Anmeldungen
Neu ab 2024:
Befreiung der NISF-Beiträge für Frauen mit mindestens zwei Kindern:
Arbeitnehmerinnen, welche mit unbefristetem Vertrag beschäftigt sind, sind von der Zahlung der NISF-Beiträge befreit. Dabei gilt folgendes:
- Bei 2 Kindern: Befreiung der NISF-Beiträge bis das jüngste Kind 10 Jahre alt wird.
- Bei 3 oder mehr Kindern: Befreiung der NISF-Beiträge bis das jüngste Kind 18 Jahre alt wird
- Maximum von 3.000 € pro Jahr
„Super deduzione“ für unbefristete Anstellungen:
Mit Gesetzesdekret 216/2023 wurde ein
Zusatzabzug von 20 % für die Neueinstellung von Arbeitnehmern mit unbefristeten Arbeitsverträgen vorgesehen. Nehmen in Italien ansässige Unternehmen und Freiberufler im Jahr 2024
Neueinstellungen von Arbeitnehmern mit unbefristeten Arbeitsverträgen vor, so können sie somit 120 % der entsprechenden Kosten von ihrer Einkommenssteuergrundlage in Abzug bringen.
Voraussetzung für den Zusatzabzug ist, dass die Anzahl der Arbeitnehmer mit unbefristeten Arbeitsverträgen am Ende des Jahres 2024 über deren durchschnittlicher Anzahl im vorhergehenden Besteuerungszeitraum liegt.
Verlängerungen:
Unter anderem wurde die
Begünstigung für die Einstellungen von Personen unter 30 Jahren (Achtung, ab 2024 nicht mehr 36 Jahre) verlängert:
- Die unbefristete Anstellung bzw. Umwandlung in unbefristet muss im Jahr 2024 erfolgen.
- Die angemeldete Person muss zum Datum der unbefristeten Einstellung unter 30 Jahre alt sein.
- Der Arbeitnehmer darf bisher noch nie mittels unbefristetem Vertrag beschäftigt gewesen sein (auch nicht bei einem anderen Arbeitgeber).
- Begünstigung von 50 % der Sozialbeiträge für maximal 36 Monate und einem Maximalbetrag von 3.000 € pro Jahr.
Reduzierter Steuersatz auf Erfolgsprämie
Der Einheitssteuersatz auf im Jahr 2024 ausbezahlte Erfolgsprämien bleibt weiterhin bei 5 %. Anwendbar ist dieser Steuersatz ausschließlich, wenn ein
individuelles Betriebsabkommen erstellt und beim Arbeitsamt hinterlegt wurde.
Eine weitere Voraussetzung für die Anwendung der Ersatzbesteuerung ist, dass der entsprechende Arbeitnehmer im Vorjahr die maximale Steuergrundlage von 80.000 € nicht überschritten hat.
Fringe Benefit – neue Limits
Der steuer- und beitragsfreie Betrag für Auszahlungen Fringe Benefit hat sich in den letzten Jahren ständig geändert.
Auch 2024 wurden abermals neue Beträge festgelegt. Anbei eine Aufstellung der Freibeträge für die jeweiligen Jahre:
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vor 2020
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2020 und 2021
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2022
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2023
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2024
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ohne zu Lasten lebende Kinder
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258,23 €
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516,46 €
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3.000 €
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258,23 €
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1.000 €
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mit zu Lasten lebenden Kindern
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258,23 €
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516,46 €
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3.000 €
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3.000 €
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2.000 €
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Reform der Einkommenssteuer
Mit Gesetzesdekret Nr. 216 vom 30.12.2023 wurden erste Schritte zur geplanten Reform der Einkommenssteuer gesetzt. Die progressiven Einkommenssteuersätze für natürliche Personen werden für
das Jahr 2024 neu gestaffelt und die bisherig gültigen
4 Einkommensstufen bzw. Steuersätze auf 3 reduziert. Die Änderungen sind aus der folgenden Übersicht ersichtlich:
Einkommensstufen und Steuersätze
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bis 2023
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2024
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bis 15.000 €
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23 %
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über 15.000 € bis 28.000 €
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25 %
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bis 28.000 €
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23 %
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über 28.000 € bis 50.000 €
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35 %
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über 28.000 € bis 50.000 €
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35 %
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über 50.000 €
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43 %
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über 50.000 €
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43 %
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Darüber hinaus wurden die
Steuerabzüge für unselbständige Arbeit leicht erhöht. Für Einkommen über 50.000 € wird der Steuerabzug von 19 %, der für bestimmte Ausgaben von Privatpersonen in der Steuererklärung geltend gemacht werden kann, um 260 € reduziert. Ausgenommen davon bleiben medizinische Ausgaben.