Organisatorisches am Jahresende • 2023

19.12.2023

Am Jahresende sind aus steuerlicher Sicht immer einige Besonderheiten zu beachten. Diese betreffen unter anderem den MwSt.-Abzug und die zeitliche Zuordnung von Erlösen und/oder Aufwänden.

Auf den folgenden Seiten gehen wir auf die wichtigsten Punkte ein.


Zeitpunkt MwSt.-Abzug

Eine wesentliche Voraussetzung, damit die MwSt. im Einkauf abgesetzt werden kann, ist der Erhalt der Eingangsrechnung. Bei elektronischen Rechnungen kann der Erhalt durch das Zustellungsdatum (data di consegna) nachträglich jederzeit überprüft werden.

Eingangsrechnungen dürfen frühestens mit Zustellungsdatum verbucht werden. Während des Jahres kann die MwSt. auf im Vormonat datierte Rechnungen bereits im Vormonat abgesetzt werden, sofern die Rechnung innerhalb des 15. des Folgemonats zugestellt worden ist.

Beispiel: Einem Steuerpflichtigen mit monatlicher MwSt.-Abrechnung wird eine mit 30.11.2023 datierte Rechnung mit 10.12.2023 zugestellt. Die Rechnung darf frühestens mit 10.12.2023 verbucht werden. Der MwSt.-Abzug kann jedoch bereits in der MwSt.-Abrechnung des Monats November vorgenommen werden.

Am Jahresende gilt für den MwSt.-Abzug eine Sonderregelung. Die MwSt. darf erst in jenem Jahr in Abzug gebracht werden, in welchem die Eingangsrechnung zugestellt worden ist.

Auch hierzu ein Beispiel: Eine Eingangsrechnung ist mit 31.12.2023 datiert, wird aber erst am 05.01.2024 zugestellt. Die Verbuchung der Rechnung darf frühestens mit 05.01.2024 erfolgen und der MwSt.-Abzug darf erst in der MwSt.-Abrechnung vom Jänner 2024 oder bei Quartalsabrechnung im ersten Quartal 2024 vorgenommen werden.


Betriebliches Welfare

Für das Jahr 2023 gilt eine erhöhte Obergrenze von 3.000 € für steuer- und abgabenfreie Sachentlohnungen an Mitarbeiter. Während 2022 die Grenze für alle Arbeitnehmer auf 3.000 € erhöht wurde, gilt diese Regelung 2023 nur für Arbeitnehmer mit zu Lasten lebenden Kindern. Für alle anderen bleibt die Grenze wie in der Vergangenheit bei 258 €.

Die einfachste Form sind Sachentlohnungen in Form von Gutscheinen. Die Gutscheine müssen innerhalb 31.12.2023 angekauft, bis 12.01.2024 an die Mitarbeiter weitergegeben und in der Lohnabrechnung des Monats Dezember ausgewiesen werden. Bei der Prüfung der Obergrenze sind alle Sachentlohnungen des Jahres zu berücksichtigen, davon betroffen sind auch evtl. den Mitarbeitern zur Privatbenutzung zur Verfügung gestellte Firmenwagen.

Wird die Obergrenze überschritten, ist der Gesamtbetrag der Sachvergütungen steuer- und abgabenpflichtig.

Die erhöhte Obergrenze für Sachentlohnungen gilt auch für Verwalter von Gesellschaften mit zu Lasten lebenden Kindern. Für diese ist zudem ein eigener Beschluss der Gesellschafterversammlung notwendig.


Zahlungen Freiberufler

Für Freiberufler gilt das sogenannte Kassaprinzip. Aufwendungen sind nur dann absetzbar, wenn sie 2023 bezahlt worden sind. Um Abgrenzungsprobleme aufgrund von aufgeschobenen Wertstellungen zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, Zahlungen nach Möglichkeit bis spätestens 28.12. durchzuführen.


Zahlung Verwalterentschädigungen


Damit Verwalterentschädigungen steuerlich dem Jahr 2023 zugeordnet werden können, müssen diese auch bezahlt werden. Endtermin für die Zahlungen ist der 12.01.2024. Innerhalb dieses Datums müssen die Verwalterentschädigungen des Jahres 2023 bezahlt worden sein, damit diese noch im Jahr 2023 steuerlich abgesetzt werden können.


Rechnung Privatbenutzung Pkw

Werden betriebliche Pkws den Arbeitnehmern oder Verwaltern auch zur Privatbenutzung zur Verfügung gestellt, ist diesen innerhalb 31.12.2023 ein Pauschalbetrag laut ACI-Tarifen in Rechnung zu stellen. Ausgenommen davon sind Pkws, deren Privatgebrauch über den Lohnstreifen als Sachentlohnung abgerechnet wird.


Geschenke an Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter


Das Thema der steuerlichen Absetzbarkeit von Geschenken hat besonders zur Weihnachtszeit große Aktualität. Nachstehend finden Sie dazu einige Hinweise:

Geschenke an Kunden/Lieferanten
  • MwSt.: Bis zu einem Einzelwert von 50 € ist diese voll absetzbar, darüber nicht mehr (wenn ein Geschenk aus mehreren Produkten besteht, zählt wie z. B. bei einem Geschenkskorb der Gesamtwert).
  • Einkommenssteuer: Bis zu einem Einzelwert von 50 € sind die Aufwände voll absetzbar, darüber ist die Absetzbarkeit auf 1,5 % der Erlöse limitiert (ab 10 Mio. € an Erlösen liegt die Grenze bei 0,6 %).
Geschenke an Mitarbeiter

Die MwSt. ist nicht absetzbar. Für Zwecke der Einkommenssteuer sind die Aufwände voll absetzbar. Wie oben im Punkt „Betriebliches Welfare“ beschrieben, gilt für das Jahr 2023 eine erhöhte Obergrenze von 3.000 € pro Mitarbeiter, bis zu welcher Sachentlohnungen steuer- und beitragsbefrei gewährt werden können, sofern es sich um Mitarbeiter mit zu Lasten lebenden Kindern handelt. Für alle anderen Mitarbeiter liegt die Grenze bei 258 €. Geldgeschenke unterliegen in jedem Fall der Besteuerung.


Sonstige Zahlungen

Bei nahezu allen Spesen des Privatbereichs, für welche in der Steuererklärung ein Steuerabzug geltend gemacht werden soll, ist bereits seit dem Bezugsjahr 2020 eine Zahlung in nachverfolgbarer Form (Überweisung, Bancomat, Kreditkarte) Voraussetzung. Nur wenige Ausgaben wie z. B. die Ausgaben für Medikamente bleiben davon ausgenommen.

Für die Absetzbarkeit der Spesen spielt auch der Zeitpunkt der Zahlung eine entscheidende Rolle. So sind Spesen für Wiedergewinnungsarbeiten und energetische Sanierungen nur dann bereits 2023 absetzbar, wenn die entsprechenden Zahlungen 2023 getätigt worden sind. Dasselbe gilt für Zahlungen in einen Rentenzusatzfonds. Auch hier ist aufgrund der verzögerten Wertstellungen eine Zahlung innerhalb 28.12. empfehlenswert.

Die Einnahmenagentur ist bei der Kontrolle der Spesen des Privatbereichs leider wenig tolerant. Beachten Sie deshalb Folgendes:
  • Zahlungen von Arztspesen ins Ausland und Spenden an gemeinnützige Organisationen müssen immer mittels Banküberweisung vorgenommen werden. Spendenbestätigungen und quittierte Rechnungen reichen als Dokumentation für die Absetzbarkeit nicht aus.
  • In Bezug auf die Zahlung von Rechnungen für Wiedergewinnungsarbeiten und Energiesparmaßnahmen gibt es sehr strenge Formvorschriften. In der Zahlung ist sowohl der Gesetzesverweis auf den Steuerabzug, als auch die MwSt.-Nummer des Begünstigten und die Steuernummer jener Person anzugeben, welche die Zahlung vornimmt und den Steuerabzug nutzen möchte. Zahlungen über Gemeinschaftskonten sind zu vermeiden.
Ehepartner, welche nicht zu Lasten sind (eigenes besteuerbares Einkommen über 2.841 €), müssen Überweisungen von Arztspesen über ihr eigenes Konto vornehmen, damit die Spesen steuerlich geltend gemacht werden können.
Kontaktieren Sie uns!
*= Pflichtfelder
Anfrage wird versendet...
Rienzfeldstraße 30
39031 Bruneck - Südtirol
Jetzt unverbindlich anfragen