Im Einheitslohnbuch müssen sämtliche Geld- und Sachleistungen in Bezug auf den Arbeitnehmer angeführt werden. Dazu zählen auch die
Spesenrückerstattungen.
Es ist folglich zu empfehlen, sämtliche Spesen über den Lohnstreifen rückzuvergüten. Sollten Sie die Spesen mittels Überweisung an den Mitarbeiter rückerstatten, sollte der Betrag
trotzdem als neutrale Position im Lohnstreifen angeführt werden. Hierfür muss der entsprechende Betrag an den Betreuer der Lohnabrechnung im Zuge der Zusendung der monatlichen Anwesenheitsliste mitgeteilt werden.
Details zur Spesenrückvergütung finden Sie im Lexikon unserer Internetseite bzw. unter folgendem Link:
https://www.graber-partner.com/de/lexikon/55-haeufig-gestellte-fragen-zum-thema-spesenrueckverguetung-ital-rimborso-spese.html