Da es sich bei der Auszahlung des Kilometergeldes um eine
steuer- und beitragsfreie Entschädigung handelt, können diese Beträge bei Kontrollen genauer überprüft werden. Achten Sie daher darauf, dass nur die effektiv zurückgelegten Kilometer vergütet und diese auch
dokumentiert werden.
ACHTUNG: auch wenn die Rückvergütung des Kilometergeldes direkt an den Arbeitnehmer überwiesen wird, müssen sowohl der Betrag, als auch die Anzahl der Kilometer entweder im
Lohnstreifen oder auf einer vom Arbeitnehmer ausgestellten Fahrtspesenabrechnung angeführt werden.
Wird bei einer Kontrolle eine Falschangabe festgestellt, wird eine Strafe von 6.000 € verhängt. Dazu kommen Strafen für die Nichtentrichtung der Sozialbeiträge.
Genauere Informationen zum Dienstfahrzeug finden Sie im Lexikon unserer Internetseite unter folgendem Link:
https://www.graber-partner.com/de/lexikon/185-haeufig-gestellte-fragen-zum-thema-dienstfahrzeug.html