Steuergutschrift Strom und Gas 2. Quartal 2023 • 2023

02.08.2023
Durch das Gesetzesdekret Nr. 34/2023 wurden die Steuergutschriften für Energiepreissteigerungen auf die Strom- und Gaskosten des 2. Quartals 2023 ausgedehnt. In unseren Rundschreiben vom 11.08.2022, vom 29.09.2022, vom 23.01.2023 und 03.05.2023 sind wir auf die Steuergutschriften für das 2., 3. und 4. Quartal 2022, sowie 1. Quartal 2023 eingegangen.

Für das 2. Quartal 2023 sind die Zugangsvoraussetzungen im Vergleich zum 1. Quartal 2023 unverändert geblieben, die Höhe der Steuergutschriften wurde jedoch um 25 Prozentpunkte, also um mehr als die Hälfte, gekürzt. Unverändert geblieben ist, dass die Steuergutschriften nur für Unternehmen und nicht auch für Freiberufler vorgesehen sind. Wir haben die Bestimmungen dazu zusammengefasst.


Stromkostenbonus

Voraussetzungen für den Stromkostenbonus sind:
  • Unternehmen verfügen über einen Stromanschluss mit einer verfügbaren Leistung von mindestens 4,5 kW.
  • Die durchschnittlichen Stromkosten (reiner Energiekostenanteil) des 1. Quartals 2023 sind um mindestens 30 % im Vergleich zum 1. Quartal 2019 angestiegen.
Sind beide Voraussetzungen erfüllt, steht den Unternehmen ein Stromkostenbonus in Form eines Steuerguthabens in Höhe von 10 % der Stromkosten zu. Für stromintensive Unternehmen ist eine Steuergutschrift von 20 % der Stromkosten vorgesehen. Als solche gelten jedoch nur jene, die u.a. einen jährlichen Mindeststromverbrauch von einer GWh, also mindestens 1 Mio. kWh haben.


Gaskostenbonus

Voraussetzung für den Gaskostenbonus ist ein Anstieg von mindestens 30 % des durchschnittlichen Gasreferenzpreises (MI-GAS) im 1. Quartal 2023 im Vergleich zum 1. Quartal 2019. Ist diese Voraussetzung erfüllt, steht den Unternehmen ein Gaskostenbonus in Form eines Steuerguthabens in Höhe von 20 % auf die Gaskosten (ausgenommen Gas für thermoelektrische Nutzung) zu.


Vorgangsweise zur Erlangung der Steuergutschriften

Für Unternehmen, welche im Jahr 2023 vom selben Strom- bzw. Gaslieferanten wie im 1. Quartal 2019 beliefert wurden, ist eine Vereinfachung vorgesehen. Für diese sind die Lieferanten auf Anfrage der Kunden verpflichtet, die evtl. zustehenden Strom- bzw. Gaskostenboni mitzuteilen. Die Anfragen hierfür müssen innerhalb 29.08.2023 in Bezug auf das 2. Quartal 2023 gestellt werden.

Falls davon auszugehen ist, dass Sie die oben beschriebenen Voraussetzungen erfüllen, empfehlen wir Ihnen, die Bestätigungen innerhalb 29.08.2023 bei Ihren Lieferanten mittels zertifiziertem E-Mail (PEC) anzufordern. Hierfür finden Sie unten eine Vorlage, welche wir für Sie vorbereitet haben.

Für Kunden der Alperia ist die Anfrage (anstelle mittels PEC) direkt auf deren Homepage zu machen: https://www.alperia.eu/de/support/formulare-und-informationen/ansuchen-steuerguthaben

Wir bitten Sie, die von den Lieferanten ausgestellten Mitteilungen zu den Steuerguthaben an Ihren persönlichen Betreuer der Finanzbuchhaltung weiterzuleiten, damit wir die Verrechnung vornehmen können.

Falls Sie von den Lieferanten keine Mitteilung erhalten (z.B. aufgrund Anbieterwechsel), steht Ihnen Ihr persönlicher Betreuer der Finanzbuchhaltung für die Berechnung der Steuerguthaben zur Verfügung.
Rienzfeldstraße 30
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