Wir erlauben uns, Ihnen die angebrachte
Verhaltensweise im Falle einer Behördenkontrolle (z. B. durch die Finanzwache, Einnahmeagentur, das Nationale Institut für Sozialfürsorge (Nisf), das Unfallamt oder das Amt für sozialen Arbeitsschutz – ex-Arbeitsinspektorat) aufzuzeigen.
Es gilt Folgendes zu beachten:
- Die gesetzlich vorgesehenen Buchhaltungsunterlagen und Geschäftsbücher werden in der Regel im EDV-System geführt und müssen auf Verlangen des Prüfers ausgedruckt werden.
- Die Gesellschaftsbücher, genauso wie die arbeitsrechtlichen Unterlagen sind hingegen immer ausgedruckt und griffbereit aufzubewahren, damit sie ohne Umschweife vorgezeigt werden können.
- Werden die obigen Unterlagen von uns geführt bzw. aufbewahrt, können Sie die Behörden auf uns verweisen.
- Dokumente, welche nicht in direktem Zusammenhang mit der Buchhaltung/Lohnabrechnung stehen, sollten getrennt und ggf. verschlossen in anderen Räumen aufbewahrt werden.
- Unabhängig von der Art der Aufbewahrung der Dokumente ist es in jedem Fall sinnvoll, den persönlichen Betreuer der Finanz- bzw. der Lohnbuchhaltung zu kontaktieren.
- Die mündlichen Aussagen im Zuge von Befragungen müssen mit den effektiv gemeldeten Sachverhalten übereinstimmen.
In Zweifelsfällen ist es vorzuziehen,
keine Aussagen zu tätigen. Bei Vorlage einer richterlichen Anordnung können auch Privaträume durchsucht werden.
Bitte beachten Sie, dass die vorliegenden Hinweise nur eine
Verhaltensrichtlinie darstellen, ohne jeder Situation im Einzelnen gerecht werden zu wollen.