Steuerbonus Werbung
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2023
14.03.2023
Für das Jahr 2023 ist wiederum ein Steuerbonus für Werbemaßnahmen vorgesehen. Hierfür ist vorab innerhalb 31.03.2023 ein elektronischer Antrag notwendig.
Wer und was wird gefördert?
Der Steuerbonus kann von Unternehmen unabhängig von deren Größe sowie von Freiberuflern und nicht gewerblichen Körperschaften in Anspruch genommen werden. Begünstigt werden Werbeinserate in Zeitungen und Zeitschriften, auch wenn diese nur online veröffentlicht werden.
Werbeschaltungen in lokalen Radio- und Fernsehstationen werden im Gegensatz zu den Vorjahren nicht mehr gefördert.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Förderung wird auf die Steigerung der entsprechenden Ausgaben im Vergleich zu jenen des Vorjahres berechnet. Auf die Steigerung ist ein Bonus von 75 % vorgesehen. Wurden im Vorjahreszeitraum keine Ausgaben getätigt, steht die Förderung nicht zu.
Welche Formalitäten sind notwendig?
Um den Steuerbonus in Anspruch nehmen zu können, ist vorab ein elektronischer Antrag erforderlich. Darin sind die von der Förderung betroffenen Werbeausgaben anzugeben, die im laufenden Jahr bereits vorgenommen wurden bzw. noch geplant sind. Die Anträge können bis 31.03.2023 eingereicht werden.
Nach Ablauf dieser Frist werden von der Einnahmenagentur die beantragten Förderungen summiert und mit den insgesamt verfügbaren Mitteln abgeglichen. Das bedeutet, dass abhängig von den eingereichten Anträgen die ursprünglich vorgesehene Förderung von 75 % auch wesentlich niedriger ausfallen kann.
Für die Inanspruchnahme der Förderung ist innerhalb 09.02.2024 noch ein zweiter Antrag notwendig. Dort müssen die effektiv getätigten Ausgaben angegeben und von einem Steuerberater beglaubigt werden. Der Steuerberater muss zur Erteilung eines Bestätigungsvermerks ermächtigt sein.
Wie kann der Bonus in Anspruch genommen werden?
Der Bonus kann nur durch Verrechnung über den Zahlungsvordruck F24 verwendet werden.
Im Gegensatz zu anderen Anträgen gibt es bei diesem Bonus keinen sogenannten „click day“. Das heißt, die Anträge können innerhalb 31.03.2023 eingereicht werden. Es spielt keine Rolle, welche Anträge zuerst übermittelt werden.
Im Vergleich zu anderen Steuerförderungen ist der Bonus jedoch wieder zu versteuern. Dies hat zur Folge, dass abhängig vom Grenzsteuersatz bis zu 50 % der Förderung über erhöhte Steuern wieder abgeführt werden müssen.