Am Jahresende sind aus steuerlicher Sicht immer einige Besonderheiten zu beachten. Diese betreffen unter anderem den
MwSt.-Abzug und die
zeitliche Zuordnung von Erlösen und/oder Aufwänden.
In den folgenden Absätzen gehen wir auf die wichtigsten Punkte ein.
Zeitpunkt MwSt.-Abzug
Eine wesentliche Voraussetzung, damit die MwSt. im Einkauf abgesetzt werden kann, ist der
Erhalt der Eingangsrechnung. Bei elektronischen Rechnungen kann der Erhalt durch das
Zustellungsdatum (data di consegna) nachträglich jederzeit überprüft werden.
Eingangsrechnungen dürfen
frühestens mit Zustellungsdatum verbucht werden. Während des Jahres kann die MwSt. auf im Vormonat datierte Rechnungen bereits im Vormonat abgesetzt werden, sofern die Rechnung innerhalb des 15. des Folgemonats zugestellt worden ist.
Beispiel: Einem Steuerpflichtigen mit monatlicher MwSt.-Abrechnung wird eine mit 30.11.2022 datierte Rechnung mit 10.12.2022 zugestellt. Die Rechnung darf frühestens mit 10.12.2022 verbucht werden. Der MwSt.-Abzug kann jedoch bereits in der MwSt.-Abrechnung des Monats November vorgenommen werden.
Am
Jahresende gilt für den MwSt.-Abzug eine Sonderregelung. Die MwSt. darf erst in
jenem Jahr in Abzug gebracht werden, in welchem die
Eingangsrechnung zugestellt worden ist.
Auch hierzu ein Beispiel: Eine Eingangsrechnung ist mit 31.12.2022 datiert, wird aber erst am 05.01.2023 zugestellt. Die Verbuchung der Rechnung darf frühestens mit 05.01.2023 erfolgen und der MwSt.-Abzug darf erst in der MwSt.-Abrechnung vom Jänner 2023 oder bei Quartalsabrechnung im ersten Quartal 2023 vorgenommen werden.
Auslaufen bzw. Reduzierung Steuergutschriften für Investitionen
Um die Steuergutschrift von
6 % für normale Investitionen nutzen zu können, muss eine
Investition innerhalb 31.12.2022 getätigt oder innerhalb Jahresende eine Anzahlung von 20 % der Investition vorgenommen werden. Voraussetzung ist, dass es sich um neue Anlagegüter handelt, welche weder Pkws noch Gebäude sein dürfen und einen Abschreibesatz von mindestens 6,5 % haben.
Die Steuergutschrift für Investitionen im Bereich der
Industrie 4.0 wird mit 2023 auf 20 % der Investitionssumme reduziert. Will man die für 2022 gültige Steuergutschrift von 40 % nutzen, muss die Investition noch innerhalb 31.12.2022 getätigt oder innerhalb Jahresende eine Anzahlung von mindestens 20 % der Investition geleistet werden.
Betriebliches Welfare
Wie unserem Rundschreiben des Bereichs Lohnabrechnung vom 17.11.2022 angekündigt, gilt
beschränkt auf das Jahr 2022 eine erhöhte Obergrenze von 3.000 € für steuer- und abgabenfreie Sachentlohnungen an Mitarbeiter. Begrenzt auf das Jahr 2022 kann die Sachentlohnung auch in Form von Rückvergütungen privater Strom-, Wasser- oder Gasrechnungen erfolgen.
Eine einfachere Form sind Sachentlohnungen in Form von Gutscheinen. Die Gutscheine müssen innerhalb 31.12.2022 angekauft, bis 12.01.2023 an die Mitarbeiter weitergegeben und in der Lohnabrechnung des Monats Dezember ausgewiesen werden. Bei der Prüfung der Obergrenze sind alle Sachentlohnungen des Jahres zu berücksichtigen, davon betroffen sind auch evtl. den Mitarbeitern zur Privatbenutzung zur Verfügung gestellte Firmenwagen.
Wird die Obergrenze überschritten, ist der Gesamtbetrag der Sachvergütungen steuer- und abgabenpflichtig. Die erhöhte Obergrenze für Sachentlohnungen
gilt auch für Verwalter von Gesellschaften. Für diese ist ein eigener Beschluss der Gesellschafterversammlung notwendig.
Zahlungen Freiberufler
Für Freiberufler gilt das sogenannte
Kassaprinzip. Aufwendungen sind
nur dann absetzbar, wenn sie 2022 bezahlt worden sind. Um Abgrenzungsprobleme aufgrund von aufgeschobenen Wertstellungen zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, Zahlungen nach Möglichkeit bis
spätestens 28.12. durchzuführen.
Zahlung Verwalterentschädigungen
Damit Verwalterentschädigungen steuerlich dem Jahr 2022 zugeordnet werden können, müssen diese auch bezahlt werden. Endtermin für die Zahlungen ist der
12.01.2023. Innerhalb dieses Datums müssen die Verwalterentschädigungen des Jahres 2022 bezahlt worden sein, damit diese noch im Jahr 2022 steuerlich abgesetzt werden können.
Rechnung Privatbenutzung Pkw
Werden betriebliche Pkws den Arbeitnehmern oder Verwaltern auch zur Privatbenutzung zur Verfügung gestellt, ist diesen innerhalb 31.12.2022 ein Pauschalbetrag laut ACI-Tarifen
in Rechnung zu stellen. Ausgenommen davon sind Pkws, deren Privatgebrauch über den Lohnstreifen als Sachentlohnung abgerechnet wird.
Geschenke an Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter
Das Thema der steuerlichen Absetzbarkeit von Geschenken hat besonders zur Weihnachtszeit große Aktualität. Nachstehend finden Sie dazu einige Hinweise:
Geschenke an Kunden/Lieferanten
- MwSt.: Bis zu einem Einzelwert von 50 € ist diese voll absetzbar, darüber nicht mehr (wenn ein Geschenk aus mehreren Produkten besteht, zählt wie z. B. bei einem Geschenkskorb der Gesamtwert).
- Einkommenssteuer: Bis zu einem Einzelwert von 50 € sind die Aufwände voll absetzbar, darüber ist die Absetzbarkeit auf 1,5 % der Erlöse limitiert (ab 10 Mio. € an Erlösen liegt die Grenze bei 0,6 %).
Geschenke an Mitarbeiter
Die
MwSt. ist nicht absetzbar. Für Zwecke der Einkommenssteuer sind die Aufwände voll absetzbar. Wie oben im Punkt „Betriebliches Welfare“ beschrieben, gilt für das Jahr 2022 eine erhöhte Obergrenze von 3.000 € pro Mitarbeiter, bis zu welcher Sachentlohnungen steuer- und beitragsbefrei gewährt werden können.
Geldgeschenke unterliegen in jedem Fall der Besteuerung.
Sonstige Zahlungen
Bei nahezu allen
Spesen des Privatbereichs, für welche in der Steuererklärung ein
Steuerabzug geltend gemacht werden soll, ist bereits seit dem Bezugsjahr 2020 eine
Zahlung in nachverfolgbarer Form (Überweisung, Bancomat, Kreditkarte) Voraussetzung. Nur wenige Ausgaben wie z. B. die Ausgaben für Medikamente bleiben davon ausgenommen.
Für die Absetzbarkeit der Spesen spielt auch der Zeitpunkt der Zahlung eine entscheidende Rolle. So sind Spesen für Wiedergewinnungsarbeiten und energetische Sanierungen nur dann bereits 2022 absetzbar, wenn die entsprechenden
Zahlungen 2022 getätigt worden sind. Dasselbe gilt für Zahlungen in einen Rentenzusatzfonds. Auch hier ist aufgrund der verzögerten Wertstellungen eine
Zahlung innerhalb 28.12. empfehlenswert.
Die Einnahmenagentur ist bei der Kontrolle der Spesen des Privatbereichs leider wenig tolerant.
Beachten Sie deshalb Folgendes:
- Zahlungen von Arztspesen ins Ausland und Spenden an gemeinnützige Organisationen müssen immer mittels Banküberweisung vorgenommen werden. Spendenbestätigungen und quittierte Rechnungen reichen als Dokumentation für die Absetzbarkeit nicht aus.
- In Bezug auf die Zahlung von Rechnungen für Wiedergewinnungsarbeiten und Energiesparmaßnahmen gibt es sehr strenge Formvorschriften. In der Zahlung ist sowohl der Gesetzesverweis auf den Steuerabzug, als auch die MwSt.-Nummer des Begünstigten und die Steuernummer der Person anzugeben, welche die Zahlung vornimmt und den Steuerabzug nutzen möchte. Zahlungen über Gemeinschaftskonten sind zu vermeiden.
Ehepartner, welche nicht zu Lasten sind (eigenes besteuerbares Einkommen über 2.841 €), müssen Überweisungen von
Arztspesen über ihr eigenes Konto vornehmen, damit die Spesen steuerlich geltend gemacht werden können.