Mit verschiedenen Dekreten (Nr. 21/2022 und Nr. 50/2022) wurden zwei Fördermaßnahmen für Unternehmen in Form eines Steuerguthabens eingeführt, um die steigenden Kosten von Strom und Gas abzufedern.
Zum einen wurde der
Stromkostenbonus in Form eines Steuerguthabens in Höhe von
15% der Stromkosten des 2. Quartals 2022 eingeführt:
- Grundvoraussetzung ist, dass das Unternehmen einen Stromanschluss von 16,5 kW oder höher hat (bei mehreren Stromanschlüssen gilt das Steuerguthaben nur für Stromanschlüsse mit 16,5 kW oder höher).
- Weiters ist ein Anstieg um mindestens 30% des Durchschnittspreises für Strom (beschränkt auf den Energieanteil) im 1. Quartal 2022 gegenüber dem 1. Quartal 2019 erforderlich.
Zum anderen ist ein
Gaskostenbonus in Form eines Steuerguthabens in Höhe von 25% der Gaskosten (ausgenommen Gas für thermoelektrischer Nutzung) des 2. Quartals 2022 vorgesehen. Voraussetzung dafür ist ein
Anstieg um mindestens 30% des durchschnittlichen Gasreferenzpreises (MI-GAS) im 1. Quartal 2022 gegenüber dem 1. Quartal 2019.
Die vorstehenden Steuerguthaben können
bis spätestens zum 31.12.2022 über den
Vordruck F24 verrechnet werden.
Für Unternehmen, welche
im Jahr 2022 vom selben Strom- bzw. Gaslieferanten wie im 1. Quartal 2019 beliefert wurden, ist eine
Vereinfachung vorgesehen. Demnach ist der Lieferant
auf Anfrage des Kunden verpflichtet, diesem den evtl. zustehenden Strom- bzw. Gaskostenbonus innerhalb 29.08.2022 mitzuteilen.
Auf alle Fälle empfehlen wir, sofern zutreffend, vom entsprechenden Lieferanten die Mitteilung bis spätestens 25.08.2022 mittels PEC anzufordern, da bei verspäteter Anfrage die Lieferanten nicht mehr dazu verpflichtet sind. Im Anhang finden Sie eine Vorlage für die Anfrage an Ihre Lieferanten.
Wir bitten Sie, die von den Lieferanten ausgestellten Mitteilungen zu den Steuerguthaben an Ihren persönlichen Betreuer der Finanzbuchhaltung weiterzuleiten, damit wir die Verrechnung der Guthaben vornehmen können.
Falls Sie von den Lieferanten keine Mitteilung erhalten (z.B. aufgrund Anbieterwechsel), steht Ihnen Ihr persönlicher Betreuer der Finanzbuchhaltung für die Berechnung der Steuerguthaben zur Verfügung.