Im Einheitslohnbuch müssen sämtliche Geld- und Sachleistungen in Bezug auf den Arbeitnehmer angeführt werden. Dazu zählen auch die
Spesenrückerstattungen.
Es ist folglich zu empfehlen, sämtliche Spesen über den Lohnstreifen rückzuvergüten. Sollten Sie die Spesen weiterhin mittels Überweisung an den Mitarbeiter rückerstatten wollen, muss der Betrag trotzdem als
neutrale Position im Lohnstreifen angeführt werden.
Details zur Spesenrückvergütung finden Sie im Lexikon unserer Internetseite bzw. unter folgendem Link:
https://www.graber-partner.com/de/lexikon/55-haeufig-gestellte-fragen-zum-thema-spesenrueckverguetung-ital-rimborso-spese.html