Elektronische Meldung gelegentliche Mitarbeit • 2022

28.04.2022

Wie in unserem Rundschreiben vom 17.01.2022 mitgeteilt, besteht für Unternehmen bezüglich einer gelegentlichen freiberuflichen Mitarbeit eine neue Meldepflicht. Bisher war die Meldung mittels zertifizierter E-Mail (PEC) vor Beginn der Mitarbeit an das jeweilige Arbeitsinspektorat zu versenden. Ab 01.05.2022 muss die Vorab-Meldung über das neu eingerichtete Internet-Portal „ClicLavoro“ des Arbeitsministeriums vorgenommen werden.

Voraussetzung um die Vorab-Meldung versenden zu können, ist eine Registrierung Ihres Unternehmens im Portal „ClicLavoro“. Bei Bedarf nehmen wir die Registrierung für Sie vor. Wenden Sie sich hierzu an Ihren persönlichen Betreuer der Finanzbuchhaltung. Von diesem erhalten Sie die notwendige Vollmacht, die von Ihnen digital zu unterzeichnen und an uns zurückzusenden ist.

Nach erfolgter Registrierung kann die Vorab-Meldung wie folgt vorgenommen werden:
  • durch Sie selbst bzw. einen Ihrer Mitarbeiter, wobei jene Person, welche die Meldung einreicht, über einen SPID (digitale Identität) verfügen muss oder
  • durch unsere Kanzlei. In diesem Fall erhalten Sie von uns eine Vorlage, in welche die für die Meldung notwendigen Daten einzutragen sind.
Im Vergleich zur bisherigen Regelung kann eine gelegentliche freiberufliche Mitarbeit für einen maximalen Zeitraum von 30 Tagen gemeldet werden. Erstreckt sie sich über einen längeren Zeitraum, ist eine erneute Vorab-Meldung notwendig.

Für eine unterlassene oder verspätete Meldung sind Strafen von 500 € bis 2.500 € pro nicht gemeldetem Auftragnehmer vorgesehen. Dies gilt auch für den Fall, wenn eine Mitarbeit länger dauert, als ursprünglich gemeldet und keine neue Meldung abgegeben worden ist. Zu den genannten Strafen können bei nicht regulärer Meldung noch Strafen wegen Schwarzarbeit dazukommen.
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