Meldung gelegentliche freiberufliche Mitarbeit • 2022

17.01.2022

Mit der Begleitverordnung zum Haushaltsgesetz wurde für die gelegentliche freiberufliche Mitarbeit eine neue Meldepflicht eingeführt. Erst letzte Woche hat das nationale Arbeitsinspektorat hierzu die Details veröffentlicht. Deshalb besteht hier gegebenenfalls kurzfristig Handlungsbedarf.

Worin besteht die Meldepflicht?
Die Meldepflicht besteht darin, dass eine gelegentliche freiberufliche Mitarbeit von Seiten des Auftraggebers dem zuständigen Arbeitsinspektorat mitzuteilen ist.

Welche Fristen sind einzuhalten?
Verhältnisse, die am 11.01.2022 bestanden oder nach dem 21.12.2021 abgeschlossen wurden und bereits ausgelaufen sind, müssen bis spätestens 18.01.2022 gemeldet werden.
Verhältnisse, die ab dem 11.01.2022 begonnen haben, sind vor deren Beginn zu melden.

Wer ist zur Meldung verpflichtet?
Die Meldepflicht besteht nur dann, wenn der Auftraggeber ein Unternehmen ist. Freiberufler, öffentliche Körperschaften und Vereine als Auftraggeber sind somit von der Meldepflicht ausgenommen.

Was muss gemeldet werden?

  • Die Daten des Auftraggebers und –des Auftragnehmers,
  • der Ort der Leistungserbringung,
  • eine Beschreibung der Tätigkeit,
  • der Beginn und der voraussichtliche Zeitraum der Tätigkeit (wird der gemeldete Zeitraum überschritten, ist eine erneute Meldung notwendig),
  • die Höhe des Entgelts, sofern dies vereinbart worden ist.

Wie hat die Meldung zu erfolgen?
Die Meldung hat elektronisch zu erfolgen. Momentan ist sie per E-Mail an das zuständige Arbeitsinspektorat zu versenden. Hierfür wurden eigene E-Mail-Adressen eingerichtet. Begrenzt auf die Provinz Bozen ist eine zertifizierte E-Mail (PEC) notwendig. Die entsprechende PEC-Adresse lautet: gelselbst.lavautocc@pec.prov.bz.it.

Sind Strafen vorgesehen?
Ja, für eine unterlassene oder verspätete Meldung sind Strafen von 500 € bis 2.500 € pro nicht gemeldetem Auftragnehmer vorgesehen. Zudem kann eine zeitweilige Aussetzung der Tätigkeit angeordnet werden.

Fazit
Sollten Sie Personen in Form einer gelegentlichen freiberuflichen Mitarbeit beschäftigen, wenden Sie sich umgehend an Ihren persönlichen Betreuer der Finanzbuchhaltung, sofern dieser die Meldung für Sie abfassen soll. Eine Vorlage für das Abfassen der Meldung finden Sie im Anhang.

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