Am 31.12.2021 wurde im staatlichen Amtsblatt das Haushaltsgesetz 2022 veröffentlicht. Es enthält eine Vielzahl von steuerlichen Neuerungen, die aus einem einzigen Artikel mit 1.013 Absätzen hervorgehen.
Nachfolgend zeigen wir Ihnen die wichtigsten Bestimmungen auf. Die Neuerungen aus dem Bereich der Lohnabrechnung haben wir Ihnen in einem getrennten Rundschreiben zusammengefasst.
Neue Abstufung der Einkommenssteuersätze Irpef
Die progressiven Einkommenssteuersätze für natürliche Personen werden ab 2022 neu gestaffelt und die bisher gültigen . Die Änderungen sind aus der folgenden Übersicht ersichtlich:
Einkommensstufen und Steuersätze |
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bis 2021 |
ab 2022 |
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bis 15.000 € |
23 % |
bis 15.000 € |
23 % |
über 15.000 € bis 28.000 € |
27 % |
über 15.000 € bis 28.000 € |
25 % |
über 28.000 € bis 55.000 € |
38 % |
über 28.000 € bis 50.000 € |
35 % |
über 55.000 € bis 75.000 € |
41 % |
über 50.000 € |
43 % |
über 75.000 € |
43 % |
Darüber hinaus wurden die Steuerabzüge für unselbständige Arbeit, Pensionen und sonstige Einkommen überarbeitet. Die Neuordnung der Steuersätze und Steuerabzüge führt tendenziell zu einer moderaten Reduzierung der Steuerbelastung.
Abschaffung Irap für Einzelunternehmen und Freiberufler
Ab 2022 werden Einzelunternehmen und Freiberufler von der Wertschöpfungssteuer Irap ausgenommen. Weiterhin Irap-pflichtig sind Personengesellschaften, Freiberuflervereinigungen und Steuerpflichtige, für welche die Körperschaftssteuer Ires Anwendung findet (Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, usw.).
Sofern Steuerpflichtige die Wertschöpfungssteuer in der Provinz Bozen entrichten müssen, erhöht sich für diese ab 2022 der Irap-Satz von 2,68 % auf 3,9 %.
Erhöhung Grenze verrechenbare Guthaben über F24
Ab 2022 wird die Obergrenze, bis zu welcher Guthaben über den einheitlichen Zahlungsvordruck F24 verrechnet werden können, auf 2 Mio. €/Jahr erhöht. Neben den Verrechnungen über F24 sind bei der Prüfung der Obergrenze auch eventuelle Rückvergütungen von Steuern und Beiträgen mit zu berücksichtigen.
Förderung Finanzierungen „Sabatini-ter“
Die Zinsförderung „Sabatini-ter“ wurde bis zum Jahr 2027 verlängert. Betroffen sind Investitionen, welche über Darlehens- und Leasingverträge mit einer Laufzeit von maximal 5 Jahren finanziert werden. Die Förderung berechnet sich aufgrund eines Konventionalzinses von 2,75 % bzw. mit dem erhöhten Satz von 3,575 % bei Investitionen im Bereich der Industrie 4.0.
Bei Finanzierungen bis zu 200.000 € wird die Förderung in einer einzigen Rate ausgezahlt, ansonsten erfolgt die Auszahlung der Förderung in mehreren Raten.
Verlängerung Investitionsförderungen
Die Förderungen von Investitionen in Form von Steuergutschriften wurden erneut abgeändert. Für Investitionen in intelligente Maschinen und Anlagen, die mit moderner Informations- und Kommunikationstechnologie (Bereich Industrie 4.0) vernetzt sind, wurden die Förderungen bis 31.12.2025 verlängert.
Für materielle Investitionen im Bereich der Industrie 4.0 sind folgende Steuergutschriften vorgesehen:
Höhe der Investitionen |
Steuergutschrift |
|
Investitionen 01.01.2022 – 31.12.2022 (oder 30.06.2023 bei Anzahlung von min. 20 % innerhalb 31.12.2022) |
Investitionen 01.01.2023 – 31.12.2025 (oder 30.06.2026 bei Anzahlung von min. 20 % innerhalb 31.12.2025) |
|
bis 2,5 Mio. € |
40 % |
20 % |
2,5 Mio. € - 10 Mio. € |
20 % |
10 % |
10 Mio. € - 20 Mio. € |
10 % |
5 % |
Für Investitionen in immaterielle Güter im Bereich der Industrie 4.0 gilt:
Steuergutschrift |
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Investitionen 01.01.2022 – 31.12.2023 (oder 30.06.2024 bei Anzahlung von min. 20 % innerhalb 31.12.2023) |
Investitionen 01.01.2024 – 31.12.2024 (oder 30.06.2025 bei Anzahlung von min. 20 % innerhalb 31.12.2024) |
Investitionen 01.01.2025 – 31.12.2025 (oder 30.06.2026 bei Anzahlung von min. 20 % innerhalb 31.12.2025) |
20 % |
15 % |
10 % |
Maximal geförderte Investitionen 1 Mio. € |
Für sonstige materielle und immaterielle Investitionen außerhalb der Industrie 4.0 gilt:
Steuergutschrift |
Investitionen 01.01.2022 – 31.12.2022 (oder 30.06.2023 bei Anzahlung von min. 20 % innerhalb 31.12.2022) |
6 % |
Die maximal geförderten Anschaffungskosten sind 2 Mio. € für materielle Investitionen und 1 Mio. € für immaterielle Investitionen. |
Darüber hinaus gilt für die Investitionsförderungen:
Verlängerung Steuerabzug Wiedergewinnung
Der Steuerabzug für Wiedergewinnungsarbeiten wurde um 3 Jahre verlängert und ist nun bis zum 31.12.2024 anwendbar. Der Abzug kann unverändert in Höhe von 50 % auf einen Höchstbetrag von 96.000 € je Gebäudeeinheit in Anspruch genommen werden.
Verlängerung Steuerabzug für Energiesparmaßnahmen
Auch der Steuerabzug für Energiesparmaßnahmen wurde um 3 Jahre d.h. bis zum 31.12.2024 verlängert. Abhängig von der Art der durchgeführten Maßnahmen beläuft sich der Steuerabzug weiterhin auf 65 % oder 50 %. Die Höchstbeträge, bis zu welchen die Förderungen in Anspruch genommen werden können, haben sich nicht verändert.
Verlängerung und Abänderung Steuerabzug Ankauf Möbel und Elektrogeräte
Hier wurde ebenfalls eine Verlängerung bis zum 31.12.2024 vorgenommen, allerdings wurde der Steuerabzug abgeändert. Er beläuft sich weiterhin auf 50 % der Kosten für die Anschaffung von Möbeln und/oder Elektrohaushaltsgeräten. Allerdings wurde der Höchstbetrag, auf welchen die Förderung berechnet werden kann, auf 10.000 € für das Jahr 2022 und 5.000 € für die Jahre 2023 und 2024 reduziert.
Die Förderung kann nur dann in Anspruch genommen werden, sofern die Anschaffungen Gebäudeeinheiten betreffen, bei denen nach dem 01.01. des Vorjahres Wiedergewinnungsarbeiten begonnen haben. In Bezug auf die Elektrohaushaltsgeräte wurde zudem neu geregelt, welche Energieklasse für die Förderung mindestens vorliegen muss.
Verlängerung und Abänderung Fassadenbonus
Hier ist die Verlängerung nur für ein Jahr erfolgt d.h. der Fassadenbonus kann für Ausgaben bis zum 31.12.2022 in Anspruch genommen werden. Er ist für die Instandhaltung von Gebäudefassaden vorgesehen, sofern sich die Gebäude in den Zonen A oder B laut Ministerialdekret 1444/1968 befinden. Für 2022 getätigte Ausgaben beläuft sich der Bonus nur noch auf 60 % (bisher auf 90 %). Höchstbetrag ist weiterhin keiner vorgesehen. Der Abzug ist auf 10 Jahre aufzuteilen.
Verlängerung Steuerabzug Grünanlagen und Gärten
Der Steuerabzug für Gartengestaltungsarbeiten und die Installation von Bewässerungsanlagen wurde bis zum 31.12.2024 verlängert. Er kann weiterhin mit 36 % auf einen Höchstbetrag von 5.000 € pro Wohneinheit in Anspruch genommen werden. Der Abzug ist auf 10 Jahre aufzuteilen.
Neuer Steuerabzug für den Abbau von architektonischen Barrieren
Werden 2022 Maßnahmen zur Beseitigung von architektonischen Barrieren durchgeführt, kann hierfür ein Steuerabzug von 75 % der Ausgaben in Anspruch genommen werden. Der Steuerabzug ist auf 5 Jahre aufzuteilen. Der Höchstbetrag auf welchen der Steuerabzug berechnet werden kann, ist abhängig von der Gebäudeart und ist wie folgt gestaffelt:
Steuerabzug 110 % (Superbonus)
Der Steuerabzug von 110 % wäre für die meisten Begünstigten mit 30.06.2022 ausgelaufen. Mit dem Haushaltsgesetz 2022 sind nun einige Verlängerungen vorgesehen. Diese unterscheiden sich je nach Art der Arbeiten, nach Art der Immobilien, auf welche diese durchgeführt werden und je nachdem, von wem die Ausgaben getätigt werden. Bedeutend dabei ist:
Neben der direkten Nutzung des Steuerabzugs in der Steuererklärung ist auch weiterhin die Möglichkeit vorgesehen, diesen als Skonto auf den Rechnungen der Lieferanten oder durch Abtretung an Dritte in Anspruch zu nehmen.
Begünstigung Wohnungskauf Privatpersonen unter 36 Jahren
Für Personen unter 36 Jahren wurde die ursprünglich am 30.06.2022 auslaufende Begünstigung beim Erwerb einer Erstwohnung verlängert. Liegt ein ISEE-Wert bis zu 40.000 € vor, kann die Begünstigung im gesamten Jahr 2022 in Anspruch genommen werden. Somit sind beim Erwerb einer Erstwohnung keine Register-, Hypothekar- und Katastergebühren geschuldet. Unterliegt der Erwerb der MwSt., wird diese als Steuergutschrift gutgeschrieben.
Sonstige Neuerungen
Das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen hat den gesetzlichen Zinssatz neu festgelegt. Mit 01.01.2022 wurde dieser von 0,01 % auf 1,25 % erhöht. Der gesetzliche Zinssatz ist unter anderem bei der Wertbestimmung des Fruchtgenussrechts und bei der freiwilligen Berichtigung von Steuerzahlungen von Bedeutung.
STS und Verbot elektronische Rechnungen
Auch 2022 gilt für Steuerpflichtige, die zur Versendung der Daten an das STS (Sistema Tessera Sanitaria) verpflichtet sind, das Verbot zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung. Davon betroffen sind jedoch nur Verkäufe oder Dienstleistungen, die an das STS zu übermitteln sind.