Haushaltsgesetz 2022 Lohnabrechnung

12.01.2022

Mit 01.01.2022 ist das neue Haushaltsgesetz 2022 in Kraft getreten. Anbei finden Sie die wichtigsten Themen in Bezug auf die Lohnabrechnung.

Die wichtigste Neuerung, welche sich im Prinzip auf jeden einzelnen Arbeitnehmer auswirkt, ist sicherlich die Anpassung der Steuern und Sozialbeiträge inklusive der Neugestaltung der Steuerfreibeträge sowie der Steuerreduzierung.

Demzufolge wurde dieser Block ausführlicher beschrieben und mit einem Rechenbeispiel, bei welchem die zwei Jahre (2021 und 2022) miteinander verglichen werden, verständlicher dargestellt. Daraus ist ersichtlich, dass trotz Wegfall der Steuerreduzierung der Arbeitnehmer im Normalfall trotzdem von der Steuererleichterung profitiert.


Neuregelungen Steuern und Sozialbeiträge

Im Zuge der Anpassung der Steuerklassen werden auch die Steuerfreibeträge, der zusätzliche Steuerfreibetrag sowie die Steuerreduzierung angepasst. Anbei die Details zu den einzelnen Bereichen:

Einkommenssteuer (IRPEF): Die Steuerklassen in Bezug auf die Lohnsteuer wurden angepasst und vereinfacht. Anbei die Gegenüberstellung der Steuersätze bis 2021 und der neuen Steuersätze ab 2022:

Einkommen (Steuergrundlage)

Steuerklassen bis 2021

Neue Steuerklassen ab 2022

Bis 15.000 €

23 %

23 %

Bis 28.000 €

27 %

25 %

Bis 50.000 €

38 %

35 %

Bis 55.000 €

38 %

43 %

Bis 75.000 €

41 %

43 %

Über 75.000 €

43 %

43 %

Achtung: Sollte ein Arbeitnehmer einen fixen Steuersatz gewählt haben, muss er die individuelle Situation nochmals prüfen und an die aktualisierten Steuerklassen anpassen. In dem Fall ist das Formular für die Steuerfreibeträge neu auszufüllen und an uns weiterzuleiten. Eine Vorlage befindet sich im gupa-Infobereich.

Steuerfreibeträge
Aufgrund der angepassten Steuerklassen wurde auch die Berechnung der Steuerfreibeträge abgeändert. Auch hier eine Gegenüberstellung der bisherigen Berechnung sowie der Berechnung ab 2022:

Einkommen (Steuergrundlage)

Steuerfreibeträge bis 2021

Steuerfreibeträge ab 2022

Bis 15.000 €

1.880 €

1.880 €

Bis 28.000 €

978 + 902 * (28.000 - EKO)

                      20.000

1.910 + 1.190 * (28.000 - EKO)

                           13.000

Bis 50.000 €

-

1.910 * (50.000 - EKO)

                22.000

Bis 55.000 €

978 * (55.000 – EKO)

            27.000

-

(*) die Werte gelten jeweils für 365 Tage und müssen somit auf einen eventuell geringeren Zeitraum reduziert werden.

Achtung: Mit Einführung des einheitlichen Familiengeldes im März 2022 entfallen ab diesem Monat die Freibeträge für zu Lasten lebende Kinder. Die einzige Ausnahme gilt für zu Lasten lebende Kinder über 21 Jahre (und bis zu 24 Jahre): Für sie werden weiterhin die Steuerfreibeträge gewährt, da sie nicht durch das einheitliche Familiengeld gedeckt sind.

Die Freibeträge für zu Lasten lebende Ehepartner bzw. sonstige zu Lasten lebende Familienmitglieder bleiben hingegen unverändert.

Zusätzlicher Freibetrag
Der zusätzliche Freibetrag, welcher bisher für Einkommen zwischen 28.000 € und 40.000 € ausbezahlt wurde, wurde im Haushaltsgesetz 2022 nicht mehr verlängert und entfällt somit ab 2022.

Steuerreduzierung
Die Steuerreduzierung („trattamento integrativo“) steht weiterhin zu, allerdings nur mehr für Einkommen (Steuergrundlage) von bis zu 15.000 €. Bisher lag die Grenze bei 28.000 €.

Sozialbeiträge
Für Einkommen von monatlich unter 2.692 € brutto werden die Sozialbeiträge zu Lasten des Arbeitnehmers um 0,8 % reduziert. Für die Einkommen, die darüber liegen, bleibt der Prozentsatz zu Lasten des Arbeitnehmers unverändert bei ca. 9,19 %.

Diese Reduzierung gilt vorab nur für das Jahr 2022.

Beispiele/Gegenüberstellung


Beispiel 1: 24 T€ brutto

Beispiel 2: 50 T€ brutto

2021

2022

2021

2022

Brutto / Jahr

24.000 €

24.000 €

50.000 €

50.000 €

Sozialbeiträge

2.206 € (9,19 %)

2.014 € (8,39 %)

4.595 € (9,19 %)

4.595 € (9,19 %)

Steuergrundlage

21.794 €

21.986 €

45.405 €

45.405 €

Bruttosteuer

5.284 €

5.196 €

13.574 €

12.791 €

Steuerfreibeträge

1.260 €

2.460 €

348 €

398 €

Zusätzlicher Freibetrag Steuerreduzierung

1.200 €

0 €

0 €

0 €

Netto

18.970 €

19.250 €

+ 280 € im Vergleich zu 2021

32.179 €

33.011 €

+ 830 € im Vergleich zu 2021



Vaterschaftsurlaub


Unverändert zu 2021 stehen Vätern, deren Kinder ab 2022 geboren werden, in Summe 11 Tage an Vaterschaftsurlaub zu, wobei 10 Tage verpflichtend und 1 zusätzlicher Tag freiwillig ist. Der Vaterschaftsurlaub muss innerhalb von 5 Monaten ab Geburt genossen werden und wird zu 100 % durch das NISF entlohnt.


Neuregelung Lohnausgleich

Eine Verlängerung des Lohnausgleiches aufgrund COVID ist nicht vorgesehen. Allerdings werden einige Regelungen zum Lohnausgleich grundsätzlich neu geregelt:

  • Unternehmen, die bisher durch keinen Fonds gedeckt waren (z.B. Unternehmen im Tourismus bzw. Handel unter 5 Arbeitnehmern) müssen ab 2022 in den für sie vorgesehenen Fonds eingeschrieben werden. Die Einschreibungen (normalerweise in den „FIS Bozen“) wurden durch uns bereits organisiert und elektronisch eingereicht.

Der in der Corona-Krise eigens für die bisher ungedeckten Unternehmen geschaffene Sonderlohnausgleich (CIG in deroga) wird abgeschafft.

Ab 2022 ist es somit jedem Unternehmen möglich, um „ordentlichen Lohausgleich“ anzusuchen, welcher aufgrund vorgesehener Gründe beantragt werden kann.

Auch die Beiträge an den Fonds wurden ab 2022 erhöht, auch jene von bereits eingeschriebenen Unternehmen (über 5 Arbeitnehmer):

2021

2022

Unternehmen bis zu 5 Arbeitnehmer

0 %

0,5 % (*)

Unternehmen über 5 Arbeitnehmer

0,45 % (*)

0,8 % (*)

 

  • Ab 2022 muss ein Arbeitnehmer nur mehr 30 Tage gearbeitet haben, um Anrecht auf Lohnausgleich zu haben. Bisher waren dafür 90 effektiv gearbeitete Tage notwendig.

  • Lohnausgleich ist ab 2022 auch für Lehrlinge möglich.

  • Ab Januar 2022 gibt es nur mehr einen einzigen Höchstbetrag für den Lohnausgleich, und zwar 1.199,72 € brutto pro Monat, was einem Nettolohn von ca. 1.130 € entspricht.

Begünstigungen

Die Begünstigung für Mütter, die bereits nach der obligatorischen Mutterschaft (also 3 bzw. 4 Monate nach der Geburt) wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren, wurde bestätigt. Somit erhalten betroffene Arbeitnehmerinnen eine Beitragsermäßigung von 50 % für ein Jahr.

Auch diese Beitragsbegünstigung ist vorläufig nur für das Jahr 2022 vorgesehen.

Kontaktieren Sie uns!
*= Pflichtfelder
Anfrage wird versendet...
Rienzfeldstraße 30
39031 Bruneck - Südtirol
Jetzt unverbindlich anfragen